Originalquelle: ALLRIS-Original
241798 · 2024-10-31 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Elisabeth Struwe
Laut § 62 (1) Ziffer 15 der Bauordnung NRW zählen Grabmale und Grabsteine grundsätzlich zu sogenannten „genehmigungsfreien Vorhaben“.
Nicht ganz so, wie man auf Grund der Landesregelung denken könnte, verhält es sich in Bonn. Laut der einschlägigen Gebührenordnung werden für die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabsteins, einer Grabplatte oder einer Steineinfassung jeweils 90, 12 Euro fällig.
Der sich neben den erwähnten Gebühren „zur Errichtung von Hochbauten auf Gräbern“ ergebende Gesamtbetrag für die Neuanlage eines Erdgrabes wird mit 108, 29 Euro einmalig und zuzüglich 96, 63 Euro Liegegebühr jährlich von nicht wenigen Hinterbliebenen als kaum gerechtfertigt angesehen.
Das oben beschriebene unangemessen komplizierte und teure Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für die Aufstellung von Teilen eines Grabdenkmals sollte und kann vereinfacht werden. Es dürfte vollkommen ausreichend sein, wenn die ortsansässigen Steinmetzmeister- Betriebe sich gegenüber der Stadt verpflichten, bei Aufstellung von Grabsteinen die städtischen Vorschriften und Auflagen zu berücksichtigen und die Errichtung mit einer entsprechenden Beschreibung des Grabdenkmals der Stadt anzuzeigen, so dass di
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung bittet um Vertagung des BBB-Antrages, da eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Vorlage der Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2025 erfolgt.
Begründung
des Antrags nicht um eine Gebühr im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, sondern vielmehr um Gebührentatbestände im Hinblick auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kommune. In die Berechnung der angesprochenen Gebührentatbestände fließen neben den Verwaltungsleistungen auch Aufwendungen für die Prüfung der Standfestigkeit der Gedenkzeichen oder die Prüfung von denkmalschutzrechtlichen Belangen mit ein.
Die Verwaltung wird bei der anstehenden Überarbeitung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen den Inhalt des Antrages berücksichtigen und den derzeitigen Prozess zur Genehmigung der Gedenkzeichen evaluieren und modernisieren.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei den dem Antrag zugrunde liegenden Gebühren für die Genehmigung von Grabsteinen oder Gedenkzeichen handelt es sich entgegen der Begründung des Antrags nicht um eine Gebühr im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, sondern vielmehr um Gebührentatbestände im Hinblick auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kommune. In die Berechnung der angesprochenen Gebührentatbestände fließen neben den Verwaltungsleistungen auch Aufwendungen für die Prüfung der Standfestigkeit der Gedenkzeichen oder die Prüfung von denkmalschutzrechtlichen Belangen mit ein.
Die Verwaltung wird bei der anstehenden Überarbeitung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen den Inhalt des Antrages berücksichtigen und den derzeitigen Prozess zur Genehmigung der Gedenkzeichen evaluieren und modernisieren.