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BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten

241798 · 2024-10-31 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Elisabeth Struwe

Sachverhalt

Laut § 62 (1) Ziffer 15 der Bauordnung NRW zählen Grabmale und Grabsteine grundsätzlich zu sogenannten „genehmigungsfreien Vorhaben“.

Nicht ganz so, wie man auf Grund der Landesregelung denken könnte, verhält es sich in Bonn. Laut der einschlägigen Gebührenordnung werden für die Genehmigung zum Aufstellen eines Grabsteins, einer Grabplatte oder einer Steineinfassung jeweils 90, 12 Euro fällig.

Der sich neben den erwähnten Gebühren „zur Errichtung von Hochbauten auf Gräbern“ ergebende Gesamtbetrag für die Neuanlage eines Erdgrabes wird mit 108, 29 Euro einmalig und zuzüglich 96, 63 Euro Liegegebühr jährlich von nicht wenigen Hinterbliebenen als kaum gerechtfertigt angesehen.

Das oben beschriebene unangemessen komplizierte und teure Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für die Aufstellung von Teilen eines Grabdenkmals sollte und kann vereinfacht werden. Es dürfte vollkommen ausreichend sein, wenn die ortsansässigen Steinmetzmeister- Betriebe sich gegenüber der Stadt verpflichten, bei Aufstellung von Grabsteinen die städtischen Vorschriften und Auflagen zu berücksichtigen und die Errichtung mit einer entsprechenden Beschreibung des Grabdenkmals der Stadt anzuzeigen, so dass di

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,

  1. dem Umweltausschuss bis zu dessen Sitzung am 26. November 2024 und dem Rat zur seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 eine überarbeitete Fassung des § 38 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen (Friedhofssatzung) der Bundesstadt Bonn mit dem Ziel vorzulegen, dass für das Anbringen bzw. Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten an und auf Gräbern künftig keine Genehmigungen mehr eingefordert werden, wenn eine Fachfirma die Ausführung der Arbeiten erledigt und deren Ausführung gem. Anlage 1 zu § 37 der Friedhofssatzung nach den Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung bestätigt. Anlage 1 zu § 37 der Friedhofssatzung ist um Rahmenbedingungen zu Material und Ausmaßen etc. entsprechend zu ergänzen.
  1. dem Rat eine überarbeitete Gebührenordnung für das Begräbniswesen vorzulegen, in der künftig die entsprechenden Gebühren für die Genehmigung von Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen und Grabeindeckungen entfallen.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

241798-01 ST BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplattenhier: Vertagungsbitte

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung bittet um Vertagung des BBB-Antrages, da eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Vorlage der Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2025 erfolgt.

241798-02 ST BBB-Antrag: Änderung der Friedhofssatzung; Aufstellen von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten

Begründung

des Antrags nicht um eine Gebühr im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, sondern vielmehr um Gebührentatbestände im Hinblick auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kommune. In die Berechnung der angesprochenen Gebührentatbestände fließen neben den Verwaltungsleistungen auch Aufwendungen für die Prüfung der Standfestigkeit der Gedenkzeichen oder die Prüfung von denkmalschutzrechtlichen Belangen mit ein.

Die Verwaltung wird bei der anstehenden Überarbeitung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen den Inhalt des Antrages berücksichtigen und den derzeitigen Prozess zur Genehmigung der Gedenkzeichen evaluieren und modernisieren.

Stellungnahme der Verwaltung

Bei den dem Antrag zugrunde liegenden Gebühren für die Genehmigung von Grabsteinen oder Gedenkzeichen handelt es sich entgegen der Begründung des Antrags nicht um eine Gebühr im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens, sondern vielmehr um Gebührentatbestände im Hinblick auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kommune. In die Berechnung der angesprochenen Gebührentatbestände fließen neben den Verwaltungsleistungen auch Aufwendungen für die Prüfung der Standfestigkeit der Gedenkzeichen oder die Prüfung von denkmalschutzrechtlichen Belangen mit ein.

Die Verwaltung wird bei der anstehenden Überarbeitung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen den Inhalt des Antrages berücksichtigen und den derzeitigen Prozess zur Genehmigung der Gedenkzeichen evaluieren und modernisieren.