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Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren

241956 · 2024-12-10 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich

Sachverhalt

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag lautet:

Ich beantrage daher gem. 24 GO NRW

:

  1. die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim bei Fundkatzen i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fundtieren allgemein) grundsätzlich zu prüfen,
  1. die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn und der satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtbar zu machen zB durch Vordrucke mit Kopfbogen der Stadt Bonn, Schilder für die Aussenstelle des Fundbüros der Stadt, Öffnungszeiten analog den allgemeinen Bürozeiten, bessere Aufklärung usw.,
  1. die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Vorstandsbeschlusses des privaten Tierheimvereins als Rechtsgrundlage für die für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag zu überprüfen,
  1. die Tätigkeiten des Verwaltungshelfers Tierheim durch eine auf der städtischen Homepage einsehbare verbindliche rechtmässige Dienstanweisung zu regeln,
  1. den Verwaltungshelfer Tierheim sofort so anzuweisen, dass bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag das Grundgesetz und die für die Durchführun

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

Inhalt der Anregungen und Beschwerden

Der Antrag lautet:

Ich beantrage daher gem. 24 GO NRW :

  1. die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim bei Fundkatzen i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fundtieren allgemein) grundsätzlich zu prüfen,
  1. die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn und der satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtbar zu machen zB durch Vordrucke mit Kopfbogen der Stadt Bonn, Schilder für die Aussenstelle des Fundbüros der Stadt, Öffnungszeiten analog den allgemeinen Bürozeiten, bessere Aufklärung usw.,
  1. die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Vorstandsbeschlusses des privaten Tierheimvereins als Rechtsgrundlage für die für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag zu überprüfen,
  1. die Tätigkeiten des Verwaltungshelfers Tierheim durch eine auf der städtischen Homepage einsehbare verbindliche rechtmässige Dienstanweisung zu regeln,
  1. den Verwaltungshelfer Tierheim sofort so anzuweisen, dass bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Verwaltungshelfer im öffentlichen Auftrag das Grundgesetz und die für die Durchführ

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

241956-01 ST Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren

Stellungnahme der Verwaltung

Durch die sowohl internen als auch Ämter- und Dezenatsübergreifenden Prüfungen und Abstimmungen konnte die Stellungnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung.

241956-02 ST Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren

Stellungnahme der Verwaltung

__Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag zur Überprüfung der Zuständigkeiten und rechtlichen Grundlagen des Tierheims in der Verwaltung von Fundtieren__

Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

1. die Tätigkeit des im öffentlichen Auftrag tätigen Verwaltungshelfers Tierheim bei Fundkatzen i.V.m.mit den Befugnissen der Tierärzte bei Katzen (bzw Fundtieren allgemein) grundsätzlich zu prüfen,

Die Stadt Bonn hat einen Vertrag mit dem Tierheim geschlossen, in dem u.a. auch die Zuführung in das Tierheim, sowie die Verwahrung, Pflege und medizinische Betreuung von Tieren, für die die Stadt aufgrund ordnungsbehördlicher Maßnahmen Sorge zu tragen hat, durch das Tierheim geregelt wird. Da die Stadt Bonn räumlich keine Möglichkeit und keine ausreichenden personellen Kapazitäten hat, Fundtiere selbst in Verwahrung zu nehmen, kann sie sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Verwahrungspflicht der Hilfe Dritter bedienen.

Momentan sieht die Verwaltung keine Veranlassung, die Tätigkeit des Tierheims zu überprüfen.

**2. die Abgrenzung zwischen der öffentlichen Aufgabe im Auftrag der Stadt Bonn und der satzungsgemässen Aufgabe des Tierheimvereins tatsächlich sichtba

_Gekürzt._

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