Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2020084) # Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung) 242020 · 2024-11-27 · Antrag · öffentlich Antragsteller: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller Grüne Bezirksfraktion Beuel Gerhard Baumgärtel Grüne Bezirksfraktion Bonn Rolf Beu Grüne Bezirksfraktion Hardtberg Jutta Brodhäcker ## Sachverhalt Über einen Bauvorbescheid wird vorab zu einem Bauantrag geprüft, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist, insbesondere auch in Bezug auf bauplanungsrechtliche Aspekte wie Bebauungspläne und Abstandsflächen. Entsprechend sieht § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ausdrücklich vor, dass mit dem Vorbescheid auch zu der „überbaubaren Grundstücksfläche entschieden werden soll“, deshalb gilt er auch als „Bebauungsgenehmigung“. Zu den bauplanungs- und bodenrechtlichen Aspekten können folgerichtig auch solche des Baumschutzes gehören. Der Bauvorbescheid ist insbesondere in den Fällen des § 34 BauGB wichtig, weil er sicherstellt, dass ein Bauvorhaben in Gebieten ohne Bebauungsplan rechtlich zulässig ist und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in das vorhandene Umfeld einfügt. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme gilt § 34 BauGB auch für die vor Erlass des BBauG in 1960 bebauten Flächen, die in Bonn besonders häufig sind. __Verhältnis zur Baumschutzsatzung: __ Der Zusammenhang zwischen Umwelt- bzw. Naturschutz- und Baurecht wird aus der Sicht der Antragsteller auch von der Bonner Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 (BSc _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._ ## Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird gebeten, 1. das Verfahren zur Erteilung der Baumfällgenehmigung durch die Bezirksvertretung nach § 7 Abs. 2 lit. y Bezirkssatzung in Bezug auf den Fall der Erteilung eines Bauvorbescheids zu überprüfen und zu klären; 2. entsprechend zu der Nr. 1 das Verfahren in Bezug auf die Empfehlung der Baumkommission an die Bezirksvertretung nach Nr. XVI der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates zu überprüfen und zu klären. ## Beratungsfolge - 2024-11-27 · Bezirksvertretung Bad Godesberg · abgelehnt - 2024-11-27 · Bezirksvertretung Beuel · vertagt - 2025-01-22 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-01-29 · Bezirksvertretung Beuel · vertagt - 2025-02-04 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-02-04 · Bezirksvertretung Bonn · ungeändert beschlossen - 2025-02-11 · Bezirksvertretung Hardtberg · ungeändert beschlossen - 2025-03-05 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-03-12 · Bezirksvertretung Beuel · vertagt - 2025-03-20 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-04-01 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-04-02 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2025-05-07 · Bezirksvertretung Beuel · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2025-05-21 · Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen · ungeändert beschlossen - 2025-06-04 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · ungeändert beschlossen - 2025-06-25 · Bezirksvertretung Beuel · ungeändert beschlossen - 2025-07-03 · Rat · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt) - 2025-07-07 · Rat · ungeändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 242020-01 ST Grüne-Antrag: Prüfauftrag zu den Mitwirkungsrechten der Bezirksvertretung und der Baumkommission im Verfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung) {#nv-2020485} **Stellungnahme der Verwaltung** Bei Annahme des Antrags und entsprechender Beschlussfassung im Rat wird die Verwaltung die erbetene Überprüfung durchführen.