Originalquelle: ALLRIS-Original

Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

242127 · 2024-12-11 · Antrag · öffentlich

Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Anja Lamodke SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dörthe Ewald Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jules Schenkel Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin

Sachverhalt

Formal lässt die Beitragssatzung die Einrechnung der Inflationsprämie zu. Im Grundsatz ist die Auszahlung der Inflationsprämie allerdings nicht so angelegt, sie soll höhere Belastungen durch den Russland-Ukraine-Krieg abmildern. Wenn nun durch erreichen von Einkommensgrenzen sogar höhere Kosten entstehen, wird das System ad absurdum geführt. Viele Kommunen in NRW ziehen den Inflationsausgleich bei der Beitragsbemessung nicht heran, dem sollte auch Bonn folgen. Von einer grundsätzlichen Änderung der Beitragssatzung kann mit dieser Regelung abgesehen werden.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt:

Eltern, die über die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie, welche im Zeitraum Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 gezahlt wurde und bis maximal 3.000, 00 € beträgt, in eine höhere Beitragsstufe bei den Elternbeiträgen fallen, erhalten die Möglichkeit, eine Herausrechnung dieser Prämie bei der Bemessung des Einkommens zu beantragen.

Die Herausrechnung kann rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 geltend gemacht werden.

Die Herausrechnung kann formlos beim Amt für Kinder- Jugend und Familie beantragt werden.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

242127-01 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Stellungnahme der Verwaltung

Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zur Nichtberücksichtigung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) einer Satzungsänderung. Dies kann nicht durch einfachen Beschluss geregelt werden.

Nach § 6 Abs. 2 der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege, für Kindertageseinrichtungen und für die offenen Ganztagsschulen im Primarbereich der Bundesstadt Bonn ist (elternbeitragsrechtliches) Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (Bruttoeinkommen). Diesem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

Nach § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (sog. Inflationsausgleichsprämie) steuerfrei. Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geht offenkundig davo

_Gekürzt._

242127-02 AA BBB-Änderungsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Sachverhalt

Bonn liegt bei der Betreuungsquote sowohl bei den unter 3-Jährigen (38, 6%) als auch den 3 bis unter 6-Jährigen (93, 9%) sowohl im Regierungsbezirk Köln als auch landesweit über dem Durchschnitt. Möglich ist dies nur durch massive städtische Zuschüsse. Alleine die Gesamt-Zuwendungen für die Kinderbetreuung an freie Träger steigt von 93, 9 Mio. Euro in 2023 auf 146, 2 Mio. Euro in 2029 und somit um rund 56 %.

Die Antragsteller verweisen im Übrigen auf die Aussagen der Oberbürgermeisterin in gleicher Sitzung unter TOP 5.4.3, DS 241749-03ST, wonach gem. § 77 (2) GO NRW die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen hat. Es dürfte gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen und Gebührenpflichtigen im Bereich der Abwasserentsorgung darüber hinaus kaum vermittelbar sein, dass sie über einen erhöhten kalkulatorischen Zinssatz wegen der hoch defizitären Haushaltslage zur Kasse gebeten werden, gleichzeitig aber Beitragspflichtigen im Bereich der Kitas Beiträge für erbrachte Leistungen erlassen werden sollen.

Beschlussvorschlag

  1. Eine Herausrechnung der Inflationsausgleichsprämie unterbleibt im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung.
  1. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten darzulegen,

a. ob und wie Eltern den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie nachweisen mussten,

b. zu Mehreinnahmen in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie bei den Elternbeiträgen (ggfls. geschätzt) geführt hat,

c. ob und wenn ja, in welchen zeitlichen Abständen bzw. zu welchen Terminen eine Überprüfung der Einkommensangaben der Eltern durch die Fachverwaltung erfolgt.

242127-003 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Stellungnahme der Verwaltung

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat am 05.02.2025 den Antrag „Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen“ beraten. Der Antrag wurde mit der Maßgabe vertagt, die Elternbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass steuerfreie Leistungen, insbesondere die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben. Der JHA einigte sich darauf, die Verwaltung um Prüfung eines konkreten Satzungsänderungsvorschlags zu bitten. Diese bedarf zur formellen Umsetzung einer Entscheidung durch den Rat.

Möglichkeit der Satzungsänderung

Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann

_Gekürzt._

242127-04 ST Koalitionsantrag: Inflationsausgleichsprämie bei Elternbeitragsbemessung nicht berücksichtigen

Stellungnahme der Verwaltung

Der Antrag __DS 242127__ wurde am 05.02.2025 im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie vertagt mit der Maßgabe, dass die Verwaltung beauftragt wird, eine Änderung der Elternbeitragssatzung zu entwerfen, nach der steuerfreie Zahlungen, wie z.B. die Inflationsausgleichsprämie, nicht als zur Beitragsbemessung zu berücksichtigendes Einkommen gewertet werden.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.03.2025 diesen Tagesordnungspunkt bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt.

Nach der __Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse der Bundesstadt Bonn__ hat der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie keine Beschlusskompetenz für die Beauftragung zur Erstellung der Satzung; die Beschlusskompetenz für eine Satzungsänderung liegt beim Rat.

Die Verwaltung kann die Maßgabe daher erst nach entsprechender Beschlussfassung im Rat umsetzen.

Dokumente