Originalquelle: ALLRIS-Original
242148 · 2024-12-12 · Antrag · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott
Gemäß § 10 Abs. 4 der Anlage I Nr. 2 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung () soll ein Arzt in der Regel nicht mehr als 50 Opioidabhängige gleichzeitig substituieren. Die KV Nordrhein kann zwar in geeigneten Fällen zur Sicherstellung der Versorgung den Genehmigungsumfang erweitern.Die Antragsteller bezweifeln jedoch, dass es im Stadtgebiet Bonn angesichts des vorhandenen Substitutionsangebotes zur Sicherstellung der Versorgung Bonner Opioidabhängiger einer Erweiterung der Praxis auf der Poppelsdorfer Allee 60 bedarf. Patientenkontingenterhöhungen werden darüber hinaus laut KVNO ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen.
Die Oberbürgermeisterin wird aufgefordert,
Begründung
des Antrags erst zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier der Fall, so dass die Verwaltung in Kürze die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung des Gebäudes Poppelsdorfer Allee 60 als Erweiterung der Arztpraxis im Untergeschoss erteilen wird.
Die Genehmigung einer Substitutionspraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung ist davon unabhängig zu sehen und hat keinen Einfluss auf die Baugenehmigung. Dennoch wurde eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung angefordert. Aufgrund des kurzen Zeitraumes liegt noch keine Stellungnahme vor, so dass zu den Fragestellungen in der Begründung des Antrags erst zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen werden kann.
Sachverhalt
Nach Angaben der Stadt ist die Praxis bedeutsam für die gesundheitliche Versorgung der Patienten. Um den Konflikt aufzulösen bietet sich daher ein alternativer Standort an. Hierzu kann auf leerstehende städtische Liegenschaften zurückgegriffen werden. Die Maßnahme trägt so auch noch zur Beseitigung des Leerstands städtischer Liegenschaften bei.
Beschlussvorschlag
Der Antrag des BBB wird wie folgt ersetzt:
Die Wirtschaftsförderung setzt sich mit dem betreffenden Arzt in Verbindung und bietet ihm für dessen Praxis städtische Gewerbeflächen wie zum Beispiel in der Engeltalstraße (ehem. Gesundheitsamt) oder Quantiusstraße (ehem. internationale Begegnungsstätte) zur Miete an.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Die Oberbürgermeisterin wird aufgefordert,
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
In der Begründung des Antrags der BBB-Fraktion __DS 242148__ wurde durch die Antragstellenden in Frage gestellt, ob es im Stadtgebiet Bonn angesichts des vorhandenen Substitutionsangebotes zur Sicherstellung der Versorgung Bonner Opioidabhängiger einer Erweiterung der Praxis auf der Poppelsdorfer Allee 60 bedarf. Patientenkontingenterhöhungen würden darüber hinaus laut Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen.
Vor dem Hintergrund des o. g. Antrages wurde mit Schreiben vom 09.12.2024 durch das Gesundheitsamt eine Stellungnahme bei der KVNO angefordert.
Die Stellungnahme der KVNO liegt zwischenzeitlich vor. Die KVNO äußert sich mit Schreiben vom 06.01.2025 zu den Fragen des Gesundheitsamtes wie folgt:
__Für wie viele Patienten und seit wann besteht die Genehmigung für die Substitutionspraxis in der Poppelsdorfer Allee 60? __
__Wurde die Genehmigung zwischenzeitlich verändert (erweitert oder reduziert)? Wenn ja: Für welchen Zeitraum? __
„[… Der Arzt] substituiert bereits seit vielen Jahren in Bonn und trägt auf diesem Wege zur Sicherst
_Gekürzt._
Begründung
__DS 242148__ wurde durch die Antragstellenden in Frage gestellt, ob es im Stadtgebiet Bonn angesichts des vorhandenen Substitutionsangebotes zur Sicherstellung der Versorgung Bonner Opioidabhängiger einer Erweiterung der Praxis auf der Poppelsdorfer Allee 60 bedarf. Patientenkontingenterhöhungen würden darüber hinaus laut Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) ohnehin nur für einen befristeten Zeitraum ausgesprochen.
Sachverhalt
In der Ratssitzung am 16.12.2024 wurde der BBB-Antrag „Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60“ (Ds.-Nr. __242148__ ) geändert beschlossen, zu dem die Verwaltung wie folgt Stellung nimmt:
Zum ersten Beschlusspunkt, „Die Wirtschaftsförderung setzt sich mit dem betreffenden Arzt in Verbindung und bietet ihm für dessen Praxis städtische Gewerbeflächen zur Miete an.“ wurde seitens der Verwaltung geprüft, ob geeignete Objekte im städtischen Besitz zur Verfügung stehen. Leider konnten nur Räumlichkeiten identifiziert werden, welche mittelfristig unter Investition eines 6-stelligen Betrages hergerichtet werden könnten, wie z.B. die Budapesterstr. 21 oder die Röttgener Str. 71. Somit kann durch die Verwaltung durch zur Verfügung Stellung von anderen Räumlichkeiten keine kurzfristige Lösung angeboten werden. Somit kann der Praxis hier keine Alternative angeboten werden.
Zum zweiten Beschlusspunkt, „Das Gesundheitsamt (GA) prüft, ob und wie es Substitutionsbehandlungen in eigener Regie durchführen kann“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Die Methadonvergabe ist im niedergelassenen, ambulanten Bereich der Ge
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
In der Ratssitzung am 16.12.2024 wurde der BBB-Antrag „Methadon-Praxis in der Poppelsdorfer Allee 60“ (Ds.-Nr. __242148__ ) geändert beschlossen, zu dem die Verwaltung wie folgt Stellung nimmt:
Zum ersten Beschlusspunkt, „Die Wirtschaftsförderung setzt sich mit dem betreffenden Arzt in Verbindung und bietet ihm für dessen Praxis städtische Gewerbeflächen zur Miete an.“ wurde seitens der Verwaltung geprüft, ob geeignete Objekte im städtischen Besitz zur Verfügung stehen. Leider konnten nur Räumlichkeiten identifiziert werden, welche mittelfristig unter Investition eines 6-stelligen Betrages hergerichtet werden könnten, wie z.B. die Budapesterstr. 21 oder die Röttgener Str. 71. Somit kann durch die Verwaltung durch zur Verfügung Stellung von anderen Räumlichkeiten keine kurzfristige Lösung angeboten werden. Somit kann der Praxis hier keine Alternative angeboten werden.
Zum zweiten Beschlusspunkt, „Das Gesundheitsamt (GA) prüft, ob und wie es Substitutionsbehandlungen in eigener Regie durchführen kann“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung.
Die Methadonvergabe ist im niedergelassenen, ambulanten Bereich der Ge
_Gekürzt._
Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Welche Gründe hindern die Oberbürgermeisterin, die angefragten Zahlen bei der Bundesopiumstelle abzurufen?
a. Wie hoch ist der Anteil für psychosoziale Betreuung in Substituttionspraxen? b. Wie hoch ist der Anteil für psychosoziale Betreuung in der Praxis Lichtermann? c. Welche sonstigen Mittel erhä
_Gekürzt._
Begründung
„Datensparsamkeit“ oder anderen Gründen verweigert werden, fragen wir angesichts der Ausführungen der Bundesopiumstelle auf deren eigener Netzseite „Das Substitutionsregister leistet als bundesweites Überwachungsinstrument und Daten-Lieferant auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen einen wichtigen Beitrag … zur Sicherheit und Kontrolle im Rahmen der Substitutionsbehandlungen.“:
Welche Gründe hindern die Oberbürgermeisterin, die angefragten Zahlen bei der Bundesopiumstelle abzurufen?
a. Wie hoch ist der Anteil für psychosoziale Betreuung in Substituttionspraxen? b. Wie hoch ist der Anteil für psychosoziale Betreuung in der Praxis Lichtermann? c. Welche sonstigen Mittel erhält die Praxis Lichtermann von der Stadt Bonn und in welcher Höhe?
Begründung
„Datensparsamkeit“ oder anderen Gründen verweigert werden, fragen wir angesichts der Ausführungen der Bundesopiumstelle auf deren eigener Netzseite „Das Substitutionsregister leistet als bundesweites Überwachungsinstrument und Daten-Lieferant auf der Ebene von Bund, Ländern und Kommunen einen wichtigen Beitrag … zur Sicherheit und Kontrolle im Rahmen der Substitutionsbehandlungen.“: Welche Gründe hindern die Oberbürgermeisterin, die angefragten Zahlen bei der Bundesopiumstelle abzurufen? “**
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des BtMG im Bereich der ärztlichen Substitutionstherapie obliegt gemäß § 19 Absatz 1 BtMG den zuständigen Behörden der Länder. In Nordrhein-Westfalen sind diese Aufgaben durch die entsprechende Zuständigkeitsverordnung [[5]](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/#_ftn5) den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen worden. Für das Gebiet der Bundesstadt Bonn nimmt das Gesundheitsamt diese Aufgaben wahr. Zu diesem Zweck erhält das Gesundheitsamt regelmäßig Daten aus dem Substitutionsregister des Bf ArM. Diese Daten umfassen die in § 5b Absatz 6 BtMVV genannten Inhalte und dienen ausschließlich der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben im Betäu
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Zu der Anfrage der BBB-Fraktion im Rat der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 2025 zur Substitutionsversorgung wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1
„Auf wie viele Substitutionspraxen teilen sich die 13 Ärztinnen und Ärzte mit einer Genehmigung zur Substitution in Bonn auf? “
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte mit Genehmigung zur Substitutionsbehandlung in Bonn ist öffentlich bekannt und lag zum Stichtag 1. April 2025 bei 14, die Zahl der Substitutionspraxen bei insgesamt 8.
Zu Frage 2a
„Wie viele Personen werden aktuell in Bonner Substitutionspraxen insgesamt betreut? “
Die Gesamtzahl der in Bonn substituierten Patientinnen und Patienten lag zum Stichtag 1. April 2025 bei insgesamt 888.
Zu Frage 2b
„Wie schlüsselt sich diese Anzahl auf die verschiedenen Praxen auf? “
Eine Aufschlüsselung der Patientenzahlen auf einzelne Praxen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die Verarbeitung der im Substitutionsregister enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegt der strikten Zweckbindung des § 13 Absatz 3 Satz 1 und Satz 5 BtMG [[1]](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/#_ftn1) in Verbindung mit § 5b Absatz 1 BtMVV [[2]](https://www.bon
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Vor dem Hintergrund der Anfrage der BBB-Fraktion __242148-07__ wurde mit Schreiben vom 08.07.2025 durch das Gesundheitsamt eine Stellungnahme bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) angefordert. Die Antwort der KVNO liegt zwischenzeitlich vor und äußert sich zu den Fragen wie folgt:
Zu Frage 2b
Die KVNO kann keine Aussage zu den freien Kapazitäten für die Substitutionsbehandlungen im Stadtgebiet Bonn bzw. zu den Kapazitäten der einzelnen Praxen treffen. Jede Genehmigung zur Substitution wird für eine bestimmte Maximalzahl an Patient*innen erteilt, daraus lasse sich jedoch kein Rückschluss auf die tatsächlichen Kapazitäten der jeweiligen Praxen ziehen. Insbesondere, da nicht alle Genehmigungsinhaber*innen ihren Genehmigungsumfang an Patient*innen ausschöpfen.
Zu Frage 2c
Die KVNO erklärt, dass eine stichtagsbezogene Auswertung zum 01.07.2025 nicht möglich und wenig aussagekräftig sei. Hinsichtlich der betreuten Patient*innen verweist sie auf abrechnungsbezogene Daten aus dem Kalenderjahr 2024. Die Quartalszahlen seien über den betrachteten Zeitraum hinweg weitestgehend konstant gewesen und ze
_Gekürzt._
Sachverhalt
Nach dem Urteil des VG Köln – Az.: 8 K 676/25 – vom 12.02.2026 ist die seitens der Stadt Bonn mit Datum 06.01.2025 erteilte Baugenehmigung inkl. enthaltener Nebenbestimmungen und Verweise auf §15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aufgehoben. Damit sind auch die erweiterten Öffnungszeiten zur Behandlung von (165) zusätzlichen Patienten nicht genehmigungsfähig/genehmigt. Der erweiterte Betrieb ist somit umgehend einzustellen. Die Urteilsbegründung führt sehr umfassend zu den Entscheidungskriterien aus, die Kosten des Verfahrens trägt bereits jetzt hälftig die Stadt Bonn. Mit Blick auf die Ausführungen und auf weiter entstehende Kosten und schlussendlich zum Wohl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner soll die Stadt Bonn von einer Berufung absehen.
Beschlussvorschlag
Begründung
hat auch das Verwaltungsgericht Köln selbst zum Ausdruck gebracht, dass Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung der vorliegend relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugrundeliegenden Fall bestehen.
Zusammenfassend beabsichtigt die Verwaltung – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – nicht, den über 100 Patienten hinausgehenden Praxisbetrieb zu untersagen, sondern strebt vielmehr an, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einzulegen und die Angelegenheit zweitinstanzlich prüfen zu lassen.
Nach alledem empfiehlt die Verwaltung den hier gestellten Antrag abzulehnen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zunächst weist die Verwaltung darauf hin, dass die Einrichtung einer Substitutionspraxis mit 100 Patienten im Untergeschoss des Gebäudes Poppelsdorfer Allee 60 bereits 2012 baurechtlich genehmigt wurde, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine solche Praxis feststellen konnten und den Betrieb einer solchen Praxis in dem hier ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet für zulässig erachteten. Bereits damals stellte das Gericht klar, dass es weder Wohngebiete erster und zweiter Klasse gebe noch die Nutzung des öffentlichen Raumes an der Poppelsdorfer Allee oder im Bereich der Bahnunterführung der Praxis zugerechnet werden könne.
Auch wenn die Baugenehmigung seinerzeit nicht direkt in Anspruch genommen wurde, so wurde sie doch immer wieder rechtmäßig verlängert und bestandskräftig, bis die Praxis im Sommer 2024 an diesen Standort umgezogen ist. In den Jahren seit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2012 ist allerdings der Patientenstamm der Praxis gewachsen, nachdem es aufgrund einer höheren Anzahl an Patienten und weniger Ärzten, die eine solche Behandlung durchführen, einen größeren Bedarf
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die Fragen 3, 4, 5 wurden u.a. im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz am 6. Mai 2026, im Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz am 20. Mai 2026 und in der Ratssitzung am 15. Juni 2026 im Zusammenhang mit Drucksache __242148-11 ST__ gestellt, eine Beantwortung seitens der Verwaltung erfolgte nicht.
Zu Frage 6 wird auf die Ausführungen des OB in genannter Drucksache und den nachstehenden Auszug aus dem Artikel des Bonner GA vom 12. Februar 2026 " Nachbar an Poppelsdorfer Allee klagte - Bonner Arzt darf Substitutionspraxis doch nicht erweitern " verwiesen:
Wie wichtig die Praxis für die Versorgung von Substitutionspatienten in der Bundesstadt insgesamt ist, hatte Anja Ramos, Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen, bereits in der Vergangenheit erklärt: "Die Praxis ist im Gesamtsystem der Substituiertenversorgung aus Sicht der Sozialverwaltung unverzichtbar. Ein Wegfall würde zunächst zu einer krisenhaften Situation in der Versorgung Substituierter führen, die täglich ununterbrochen auf die Vergabe des Substituts angewiesen sind. “
Im Übrigen liegt eine Stellungnahme zu den aufgeführten
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
a. Wenn die Substitutionspraxis in der Poppelsdorfer Allee 60 für das zweifelsohne auf die offene Dr
_Gekürzt._
Begründung
ist die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers, die, anders als von dem Verwaltungsgericht Köln in seiner erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, von Seiten der Verwaltung nicht gesehen wird. Die Entscheidung des OVG NRW in dem anhängigen Berufungsverfahren steht noch aus.
Personalkosten sind nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Nachbarbeschwerden, Nachbarklage gegen die Baugenehmigung, die Prüfung des Bauantrags, Kontrollen etc. Aufgaben der Verwaltung sind. Die Bearbeitung von Sachverhalten und Fällen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben werden nicht spezifiziert. Sie werden regelmäßig nicht wie bei einem Wirtschaftsbetrieb einem Auftrag zugeordnet und abgerechnet.
Was die Gerichtskosten anbelangt, so ist für das erstinstanzliche Verfahren in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein Streitwert i. H. v. 10.000, 00 Euro festgesetzt w
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Stadt hat mit Schriftsatz vom 02.03.2026 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.03.2026 begründet. Kern der Berufungsbegründung ist die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs des Klägers, die, anders als von dem Verwaltungsgericht Köln in seiner erstinstanzlichen Entscheidung angenommen, von Seiten der Verwaltung nicht gesehen wird. Die Entscheidung des OVG NRW in dem anhängigen Berufungsverfahren steht noch aus.
Personalkosten sind nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Nachbarbeschwerden, Nachbarklage gegen die Baugenehmi
_Gekürzt._