Originalquelle: ALLRIS-Original
242235 · 2025-02-18 · Mitteilungsvorlage · öffentlich
Mitteilung:
Gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage __DS 1610095NV3__ wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNat SchG NRW).
Die Anhörung des Naturschutzbeirates (NB) bei bedeutenden Bebauungsplänen sowie bei Flächennutzungsplanänderungen erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen.
In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren in Form einer Mit
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._