Originalquelle: ALLRIS-Original
242245 · 2025-01-28 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Herr Öztürker (IL)
In 2025 werden Kommunalwahlen stattfinden. Die ausführliche Begründung hierüber erfolgt mündlich in der Sitzung.
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1- Wie viele Wahlberechtigte gibt es für Kommunal- und Integrationsratswahlen in Bonn?
2- Wie werden die Wählerinnen und Wähler benachrichtigt und wann wird das Wählerverzeichnis aufgestellt?
3- Werden die Wählerinnen und Wähler, Doppelstaatler oder die, die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, auch automatisch über die Wahl des Integrationsrats benachrichtigt?
4- Wird die Wahl des Integrationsrats auch am 14.09.2025 stattfinden?
5- Wird es eine neue Wahlordnung für den Integrationsrat geben und die Stimmzählungen für den IR einen Tag später vorgenommen?
6- Wann können die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl des Integrationsrates beim Wahlamt eingereicht werden?
7- Können für die Bewerberinnen und Bewerber Stellvertreter gewählt werden?
8- Wenn ein gewähltes Mitglied aus dem Integrationsrat ausscheidet, wird auch automatisch sein Stellvertreter ausscheiden?
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Frage 1: Wie viele Wahlberechtigte gibt es für Kommunal- und Integrationsratswahlen in Bonn?
Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret beantwortet werden, weil hier nicht abgesehen werden kann, wie sich die Bevölkerung im Stadtgebiet Bonn bis zum voraussichtlichen Wahltag am 14. September 2025 entwickeln wird. Bei der Integrationsratswahl 2020 gab es 86.924 und für die Kommunalwahl 249.091 wahlberechtigte Personen.
Zu Frage 2: Wie werden die Wählerinnen und Wähler benachrichtigt und wann wird das Wählerverzeichnis aufgestellt?
In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt, in das alle Personen eingetragen werden, bei denen am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechszehnten Tag vor der Wahl die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt die Oberbürgermeisterin alle wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichni
_Gekürzt._