Originalquelle: ALLRIS-Original

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf

242352 · 2025-06-04 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil

Lannesdorf, ist die

frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.

  1. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie online

(www.bonn-macht-mit.de). Zudem erfolgt

ein Aushang der Planunterlagen in der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg. Ort und Zeit sind

öffentlich bekannt zu geben.

Beschlussvorschlag

  1. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf, ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
  1. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt im Zeitraum von zwei Wochen im Stadthaus sowie online

(www.bonn-macht-mit.de). Zudem erfolgt ein Aushang der Planunterlagen in der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben.

Begründung

Da das Vorhaben eine Bruttogrundfläche gewerblicher Nutzung von mehr als 2.000 m² aufweist, wird eine gesamtstädtische Bedeutung für das Vorhaben zugrunde gelegt (Bezug: Beschluss des Rates vom 18.04.2024, DS-Nr. __231744__ ).

Mit Beschluss des Rates vom 29.08.2024 (DS-Nr. __240912)__ wurde dem Antrag der Bechtle Immobilien GmbH unter den Maßgaben „Ausrichtung der Gebäuderiegel unter Berücksichtigung des Kaltluftstroms“ und „Vorsehung einer maximalen Begrünung“ gefolgt, im Bereich der Mallwitzstraße 18 im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf, im Gewerbegebiet Pennenfeld ein Bürogebäude für das eigene Unternehmen zu errichten.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen die Flurstücke der Vorhabenträgerin mit einer Fläche von 5.575 m². In die räumliche Abgrenzung einbezogen werden darüber hinaus aber auch angrenzende Flurstücke, um sinnvolle Anschlüsse an die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 8315-26 planungsrechtlich vorzusehen. Die gesamträumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungspl

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

242352-01 AA Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7114-3 "Mallwitzstraße 18" im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil LannesdorfAntrag zur Vorlage 242352

Sachverhalt

Der vorhaben bezogene Bebauungsplan ändert im Geltungsbereich eines einzelnen Grundstücks als sog. Briefmarken-Bebauungsplan die max. zulässige Bauhöhe für einen Gebäudeteil eines neuen Verwaltungsgebäudes von 10 m auf 25, 80 m. Dies wird im Kap. „Städtebauliches Konzept“ mit der Bauabsicht des Bauherrn begründet, eine Höhenstaffelung von 3 auf 7 Vollgeschosse vorzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes sollte diese Lex Specialis zumindest ansatzweise konzeptionelle Planungsabsichten über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus erkennen lassen. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich um keine kleinräumige Gefälligkeitsplanung handelt, sondern das gesamte Gewerbegebiet mit in den Blick genommen wurde, wo eine partielle Anhebung der Bauhöhen für Verwaltungsgebäude prinzipiell für städtebaulich vertretbar und somit planbar gehalten wird. Dies sollte sich so auch in der späteren formellen Planbegründung wiederfinden, um diese wirtschaftspolitisch wichtige Planung so rechtssicher wie möglich aufzustellen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, zur Stärkung der Rechtssicherheit der Planung das Beteiligungsplakat im Kapitel 4.1 „Städtebauliches Konzept“ nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen:

Die Planung ist eingebettet in planerische Überlegungen, die es städtebaulich vertretbar erscheinen lassen, im gesamten Gewerbegebiet für Verwaltungsgebäude die derzeit festgesetzte maximal zulässigen Gebäudehöhen von 10 m bzw. 12 m auf geeigneten Teilflächen ggf. anlassbezogen im Rahmen der Bauleitplanung zu erhöhen.

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