Originalquelle: ALLRIS-Original
242352 · 2025-06-04 · Beschlussvorlage · öffentlich
Lannesdorf, ist die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
(www.bonn-macht-mit.de). Zudem erfolgt
ein Aushang der Planunterlagen in der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg. Ort und Zeit sind
öffentlich bekannt zu geben.
(www.bonn-macht-mit.de). Zudem erfolgt ein Aushang der Planunterlagen in der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg. Ort und Zeit sind öffentlich bekannt zu geben.
Da das Vorhaben eine Bruttogrundfläche gewerblicher Nutzung von mehr als 2.000 m² aufweist, wird eine gesamtstädtische Bedeutung für das Vorhaben zugrunde gelegt (Bezug: Beschluss des Rates vom 18.04.2024, DS-Nr. __231744__ ).
Mit Beschluss des Rates vom 29.08.2024 (DS-Nr. __240912)__ wurde dem Antrag der Bechtle Immobilien GmbH unter den Maßgaben „Ausrichtung der Gebäuderiegel unter Berücksichtigung des Kaltluftstroms“ und „Vorsehung einer maximalen Begrünung“ gefolgt, im Bereich der Mallwitzstraße 18 im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf, im Gewerbegebiet Pennenfeld ein Bürogebäude für das eigene Unternehmen zu errichten.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst im Wesentlichen die Flurstücke der Vorhabenträgerin mit einer Fläche von 5.575 m². In die räumliche Abgrenzung einbezogen werden darüber hinaus aber auch angrenzende Flurstücke, um sinnvolle Anschlüsse an die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 8315-26 planungsrechtlich vorzusehen. Die gesamträumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungspl
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Der vorhaben bezogene Bebauungsplan ändert im Geltungsbereich eines einzelnen Grundstücks als sog. Briefmarken-Bebauungsplan die max. zulässige Bauhöhe für einen Gebäudeteil eines neuen Verwaltungsgebäudes von 10 m auf 25, 80 m. Dies wird im Kap. „Städtebauliches Konzept“ mit der Bauabsicht des Bauherrn begründet, eine Höhenstaffelung von 3 auf 7 Vollgeschosse vorzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes sollte diese Lex Specialis zumindest ansatzweise konzeptionelle Planungsabsichten über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus erkennen lassen. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich um keine kleinräumige Gefälligkeitsplanung handelt, sondern das gesamte Gewerbegebiet mit in den Blick genommen wurde, wo eine partielle Anhebung der Bauhöhen für Verwaltungsgebäude prinzipiell für städtebaulich vertretbar und somit planbar gehalten wird. Dies sollte sich so auch in der späteren formellen Planbegründung wiederfinden, um diese wirtschaftspolitisch wichtige Planung so rechtssicher wie möglich aufzustellen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, zur Stärkung der Rechtssicherheit der Planung das Beteiligungsplakat im Kapitel 4.1 „Städtebauliches Konzept“ nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen:
Die Planung ist eingebettet in planerische Überlegungen, die es städtebaulich vertretbar erscheinen lassen, im gesamten Gewerbegebiet für Verwaltungsgebäude die derzeit festgesetzte maximal zulässigen Gebäudehöhen von 10 m bzw. 12 m auf geeigneten Teilflächen ggf. anlassbezogen im Rahmen der Bauleitplanung zu erhöhen.