Originalquelle: ALLRIS-Original

Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße

252353 · 2025-02-18 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNat SchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ wird zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNat SchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ wird zugestimmt.

Begründung

Die geplante Neuanlage einer Kleinanlage steht in Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Tierheims am Lambareneweg auf die angrenzende bestehende Kleingartenfläche ( __DS 241177-03__ ). Das Tierheim kann ohne die Erweiterung, den gesetzlichen Auftrag des Tierschutzes nicht gewährleisten. Zum Ausgleich für die dadurch kleiner werdende Fläche der Kleingartenanlage am Tierheim, soll eine neue Kleingartenanlage an der Alfterer Straße eingerichtet werden.

An der Alfterer Straße wurde das ca. 9.900 m² große Grundstück (Gemarkung Bonn, Flur 84, Flurstück 37) als Ersatz für die wegfallenden Gärten der Anlage am Tierheim identifiziert. Das Gelände war zuletzt zur Hälfte durch gärtnerische Nutzungen geprägt, der zentrale Teil des Vorhabengebiets bestand aus einer Brachfläche mit Baum- und Strauchaufwuchs. Östlich an das Grundstück grenzt der Siedlungsrand an, im Süden liegt die Alfterer Straße, im Westen schließt die bestehende Kleingartenanlage „Zum Vorgebirge e.V.“ an und im nördlichen Bereich begrenzt eine Bahntrasse samt Böschung das Grundstück (Lageplan in der Anlage).

Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsberei

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

252353-01 Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straßehier: Erlaubniserteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung durch den AUKLA

Sachverhalt

Der naturschutzrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gemäß § 67 BNat SchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ wird zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Der naturschutzrechtlichen Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gemäß § 67 BNat SchG zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet „Kappesland und Meßdorfer Feld“ wird zugestimmt.

Begründung

In seiner Sitzung am 07.05.2025 hat der Naturschutzbeirat der geplanten naturschutzrechtlichen Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNat SchG) zur Errichtung einer Kleingartenanlage an der Alfterer Straße im Landschaftsschutzgebiet “Kappesland und Meßdorf er Feld“ __DS 252353__ nicht zugestimmt.

Die naturschutzrechtliche Befreiung ist für die Umsetzung der DS 241177 essenziell, da ansonsten die Errichtung der neuen 21 Kleingartenparzellen an der Alfterer Str. und die Sanierung bzw. der tierschutzgerechte Umbau des Tierheims nicht wie geplant umgesetzt werden kann. Die Fortführung des Tierheimbetriebes wäre dadurch gefährdet. Die Verwaltung könnte dadurch ihrer Pflichtaufgabe, städtische Fundtiere unterzubringen, nicht nachkommen (Zuständigkeit der Stadt Bonn zur Fundtierunterbringung ergibt sich dabei aus den Fundtiervorschriften des BGB).

Nach § 75 Landesnaturschutzgesetz (LNat SchG NRW) hat der Rat über den Widerspruch zu entscheiden.

Mit Beschluss [__241177__](https://www.bonn.sitzung-online.de/personal/to020?TOLFDNR=20775

_Gekürzt._

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