Originalquelle: ALLRIS-Original
252458 · 2026-02-24 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat beschließt:
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der Rat beschließt:
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
__Verfahren__
Bereits seit 1977 wird die Einzelhandelslandschaft in der Bundesstadt Bonn gesamtstädtisch auf Grundlage eines entsprechenden Konzeptes gesteuert. Das geltende Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) ist aus dem Jahr 2008 und wurde in 2012 ergänzt (DS-Nr.: __0811198__ und DS-Nr.: __111354__ ).
In 2021 hat der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortzuschreiben und es damit auf die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, einen Strukturwandel im Einzelhandel, ein geändertes Konsumverhalten der Gesellschaft sowie eine veränderte Realität in den gewachsenen Zentren anzupassen (DS-Nr.: __202307__ ).
Ende 2023 wurde das Büro Stadt + Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner GmbH aus Dortmund mit der Erarbeitung der Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes beauftragt (DS-Nr.: 221840).
In regelmäßigen Abschnitten wurden die politischen Gremien über den Stand der Fortsc
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Der ansonsten unveränderte Beschlusstext wird wie folgt ergänzt:
Das vorliegende Konzept stellt keinen abschließenden Zustand dar, sondern bildet einen Zwischenstand in einem fortlaufenden, dynamischen Entwicklungsprozess ab. Aktuelle und zukünftige Entwicklungen werden kontinuierlich beobachtet und bei Bedarf in die Weiterentwicklung des Konzepts einbezogen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Entwicklung von Poststraße und des Münsterplatzes, die im Rahmen künftiger Fortschreibungen gesondert betrachtet und gegebenenfalls neu eingeordnet werden.
Die Zustimmung auf gesamtstädtischer Ebene ist aus einer Gesamtperspektive zu bewerten. Räumliche Bewertungen der Bezirksvertretungen sowie daraus resultierende Verschiebungen und Verlagerungen bleiben hiervon unberührt und sind nicht ausgeschlossen.
Begründung
).
__Begründung zur Empfehlung der Verwaltung: __
Die Abgrenzung des Nahversorgungsstandorts Konstantinstraße in Bonn-Bad Godesberg (vgl. DS-Nr.: [__252458:
Stellungnahme der Verwaltung
Am 28.01.2026 hat die Bezirksvertretung Bad Godesberg im Rahmen der Anhörung zur Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 (6) Ziff. 11 BauGB die nachstehende Ergänzung unter Ziffer 5 beschlossen:
"5. Der Nahversorgungsstandort Konstantinstraße wird zum Nahversorgungszentrum Römerplatz hochgestuft.“
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, in Kenntnis der Anhörung der BV Bad Godesberg an seinem Beschluss vom 04.09.2025 zur Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ohne Änderung festzuhalten.
__Hinweis zur Empfehlung der Verwaltung: __
Das Anliegen gem. o.g. Beschlussänderung durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde von dieser bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung bzw. Veröffentlichung des Konzeptentwurfes in Anlehnung an § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch vorgetragen. Mit Beschluss vom 04.09.2025 wog der Rat die entsprechende Stellungnahme wie folgt ab: „ Der Nahversorgungsstandort wird nicht zu einem zentralen Versorgungsbereich hochgestuft“ (DS-Nr.: [__252458: Anlage 2__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?0--anlagenHeaderPa
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Zur Nachfrage von Frau Stv. Yildiz -CDU- in der Ratssitzung am 12.03.2026,
a. ob die Beschlussfassung der BV Bad Godesberg rechtlich bedenklich ist und b. ob diese beanstandet werden müsste, teilt die Verwaltung Folgendes mit: zu a)
Für die Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz liegen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. __252458-02 ST__ ) ausgeführt, die rechtlichen Anforderungen nicht vor. Entsprechend ist die Hochstufung weder sachgerecht noch rechtssicher.
Es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Köln für das Nahversorgungszentrum Römerplatz kein Testat erteilt.
Nach Einschätzung der Verwaltung wird das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept durch einen rechtswidrigen Teilaspekt nicht insgesamt rechtswidrig, da das Konzept in seinem Inhalt und seiner Reichweite weit über die in Rede stehende Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz hinausgeht. Gleichwohl besteht die Einschätzung, dass eine sachlich ungerechtfertigte Hochstufung das zugrundeli
_Gekürzt._