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Änderung der Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen

252508 · 2025-04-29 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Die Änderung der Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebühren-bedarfsberechnung war Gegenstand der Beratung.
  1. Die geänderten Tarife treten am 1. August 2025 in Kraft.

__Begründung:__

Allgemein

Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011,

26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06.07.2017

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._

Beschlussvorschlag

  1. Die Änderung der Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebühren-bedarfsberechnung war Gegenstand der Beratung.
  1. Die geänderten Tarife treten am 1. August 2025 in Kraft.

__Begründung: __

Allgemein

Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011, 26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._

Begründung

__

Allgemein

Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011, 26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06.07.2017, 07.06.2018, 11.12.2018, 09.12.2021, 23.03.2023 und 18.04.2024 .

Die Tarifkalkulation wird mit dieser Beschlussvorlage für zwei Jahre (2025-2026) vorgelegt.

Der verlängerte Kalkulationszeitraum soll den verwaltungstechnischen Aufwand für das Leistungszentrum Märkte und alle beteiligten Ämter reduzieren, gleichzeitig wird der Beginn der neuen

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

252508-01 ST Änderung der Tarifordnung für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen

Begründung

der entfallenden Kostenpositionen aus der Tarifkalkulation

Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn

Aufgrund der Maßgabe legt die Stadt die folgenden zugeordneten Kostenpunkte im Rahmen der städtisch organisierten Marktveranstaltungen

Pützchens Markt Weihnachtsmarkt Dreikönigsmarkt

Kunsthandwerkermarkt und Wochenmärkte vor.

Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn

Amt 33-52/ Marktamt hat das o.g. Urteil dem Rechnungsprüfungsamt, dem Rechtsamt und der Kämmerei zur Abstimmung vorgelegt. Es haben interne Abstimmungen und eine rechtliche Beurteilung des Urteils stattgefunden. Das Marktamt hat die daraus resultierenden Vorschläge und Ergebnisse umgesetzt.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind für die Volksfeste und Spezialmärkte nur Kosten zu berücksichtigen, die im Sinne des § 71 Gewerbeordnung für die Überlassungen von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme (Inbetriebnahme und Nutzung) von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen, einschließlich Abfallbeseitigung, entstehen. Darüber hinaus kann eine Beteiligung an den Werbekosten

_Gekürzt._

Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme und Begründung der entfallenden Kostenpositionen aus der Tarifkalkulation

Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn

Aufgrund der Maßgabe legt die Stadt die folgenden zugeordneten Kostenpunkte im Rahmen der städtisch organisierten Marktveranstaltungen

Pützchens Markt Weihnachtsmarkt Dreikönigsmarkt

Kunsthandwerkermarkt und Wochenmärkte vor.

Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn

Amt 33-52/ Marktamt hat das o.g. Urteil dem Rechnungsprüfungsamt, dem Rechtsamt und der Kämmerei zur Abstimmung vorgelegt. Es haben interne Abstimmungen und eine rechtliche Beurteilung des Urteils stattgefunden. Das Marktamt hat die daraus resultierenden Vorschläge und Ergebnisse umgesetzt.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind für die Volksfeste und Spezialmärkte nur Kosten zu berücksichtigen, die im Sinne des § 71 Gewerbeordnung für die Überlassungen von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme (Inbetriebnahme und Nutzung) von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen, einschließlich Abfallbeseitigung, entstehen. Darüber hinaus kann eine B

_Gekürzt._

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