Originalquelle: ALLRIS-Original
252508 · 2025-04-29 · Beschlussvorlage · öffentlich
__Begründung:__
Allgemein
Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011,
26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06.07.2017
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
__Begründung: __
Allgemein
Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011, 26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
__
Allgemein
Das Leistungszentrum Märkte ist zuständig für die Organisation und Durchführung von städtischen Wochenmärkten (außer Bonner Wochenmarkt), Jahrmärkten, Spezialmärkten, Flohmärkten, Volksfesten, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen sowie für die Platznutzung durch Dritte für die Durchführung solcher Veranstaltungen und Veranstaltungen mit volksfestähnlichem Charakter. Das Leistungszentrum Märkte ist eine kostenrechnende Einrichtung bei der die Kosten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben durch Entgelte zu decken sind. Derzeit gilt die Tarifordnung vom 14.12.2001 mit einigen Änderungen bestimmter Ziffern der Tarifordnung und der Markttarife durch Ratsbeschlüsse vom 24.07.2003, 30.06.2005, 13.06.2007, 04.09.2008, 25.03.2009, 08.07.2010, 01.03.2011, 26.04.2012, 23.05.2013, 15.05.2014, 12.05.2015, 30.06.2016, 06.07.2017, 07.06.2018, 11.12.2018, 09.12.2021, 23.03.2023 und 18.04.2024 .
Die Tarifkalkulation wird mit dieser Beschlussvorlage für zwei Jahre (2025-2026) vorgelegt.
Der verlängerte Kalkulationszeitraum soll den verwaltungstechnischen Aufwand für das Leistungszentrum Märkte und alle beteiligten Ämter reduzieren, gleichzeitig wird der Beginn der neuen
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Begründung
der entfallenden Kostenpositionen aus der Tarifkalkulation
Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der Maßgabe legt die Stadt die folgenden zugeordneten Kostenpunkte im Rahmen der städtisch organisierten Marktveranstaltungen
Pützchens Markt Weihnachtsmarkt Dreikönigsmarkt
Kunsthandwerkermarkt und Wochenmärkte vor.
Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn
Amt 33-52/ Marktamt hat das o.g. Urteil dem Rechnungsprüfungsamt, dem Rechtsamt und der Kämmerei zur Abstimmung vorgelegt. Es haben interne Abstimmungen und eine rechtliche Beurteilung des Urteils stattgefunden. Das Marktamt hat die daraus resultierenden Vorschläge und Ergebnisse umgesetzt.
Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind für die Volksfeste und Spezialmärkte nur Kosten zu berücksichtigen, die im Sinne des § 71 Gewerbeordnung für die Überlassungen von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme (Inbetriebnahme und Nutzung) von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen, einschließlich Abfallbeseitigung, entstehen. Darüber hinaus kann eine Beteiligung an den Werbekosten
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme und Begründung der entfallenden Kostenpositionen aus der Tarifkalkulation
Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund der Maßgabe legt die Stadt die folgenden zugeordneten Kostenpunkte im Rahmen der städtisch organisierten Marktveranstaltungen
Pützchens Markt Weihnachtsmarkt Dreikönigsmarkt
Kunsthandwerkermarkt und Wochenmärkte vor.
Anwendung des Urteils VG Minden 3 K 95/18 v.26.05.2021 auf den Tarif für Märkte in der Bundesstadt Bonn
Amt 33-52/ Marktamt hat das o.g. Urteil dem Rechnungsprüfungsamt, dem Rechtsamt und der Kämmerei zur Abstimmung vorgelegt. Es haben interne Abstimmungen und eine rechtliche Beurteilung des Urteils stattgefunden. Das Marktamt hat die daraus resultierenden Vorschläge und Ergebnisse umgesetzt.
Nach der vorgenannten Rechtsprechung sind für die Volksfeste und Spezialmärkte nur Kosten zu berücksichtigen, die im Sinne des § 71 Gewerbeordnung für die Überlassungen von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme (Inbetriebnahme und Nutzung) von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen, einschließlich Abfallbeseitigung, entstehen. Darüber hinaus kann eine B
_Gekürzt._