Originalquelle: ALLRIS-Original
252552 · 2025-03-17 · Beschlussvorlage · öffentlich
Für die erstmalige Herstellung der Grootestraße zwischen Justus-von-Liebig-Straße und Bendenweg
wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
Für die erstmalige Herstellung der Grootestraße zwischen Justus-von-Liebig-Straße und Bendenweg wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
Mit Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen 2007 wurde die Grootestraße erstmalig hergestellt. Die für den Ausbau entstandenen Kosten wurden von der Stadt getragen und müssen im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanziert werden.
Soweit öffentliche Verkehrsflächen nicht bzw. nicht zur Gänze in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine förmliche Übereinstimmungserklärung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 BauGB. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass die betreffende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4-7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Diese Feststellung soll mit diesem Beschluss nachgeholt werden.
Die Grootestraße ist eine historische Wegeverbindung. Die in Anspruch genommenen Flächen waren vorher bereits weitgehend Verkehrsflächen. Insoweit fand keine Nutzungsänderung statt.
Planungsrechtlich ist lediglich die Hälfte der öffentlichen Verkehrsfläche auch als solche in einem Bebauungsplan festgesetzt. Dies betrifft den nord-östlichen Teil des Straßenraums, welcher im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Am Kettelerplatz“ eine öffentliche Verkehrsfläche definiert
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._