Originalquelle: ALLRIS-Original
252553 · 2025-03-19 · Beschlussvorlage · öffentlich
Für die erstmalige Herstellung der Röhfeldstraße im Abschnitt zwischen Pützchens Chaussee und Röhfeldstraße 97 wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
Für die erstmalige Herstellung der Röhfeldstraße im Abschnitt zwischen Pützchens Chaussee und Röhfeldstraße 97 wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
Die Röhfeldstraße ist erstmalig im Jahr 2008 hergestellt worden. Die für den Ausbau entstandenen Kosten wurden von der Stadt getragen und müssen im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanziert werden.
Soweit öffentliche Verkehrsflächen nicht bzw. nicht zur Gänze in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine förmliche Übereinstimmungserklärung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 BauGB. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass die betreffende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4-7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Diese Feststellung soll mit diesem Beschluss nachgeholt werden.
Eine entsprechende planungsrechtliche Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan liegt nicht vor. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Bereich im Abschnitt zwischen Pützchens Chaussee und dem Hausgrundstück Röhfeldstraße 97 teilweise als Wohnbaufläche un
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._