Originalquelle: ALLRIS-Original
252554 · 2025-03-24 · Beschlussvorlage · öffentlich
Zu der in der Anlage beigefügten Ausbauplanung zur erstmaligen Herstellung der Straße Marienforster Steinweg zwischen Ölbergstraße und dem Hausgrundstück Marienforster Steinweg 83 wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 des BauGB festgestellt.
Zu der in der Anlage beigefügten Ausbauplanung zur erstmaligen Herstellung der Straße Marienforster Steinweg zwischen Ölbergstraße und dem Hausgrundstück Marienforster Steinweg 83 wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 des BauGB festgestellt.
Mit Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen im Jahr 2012 wurde der Marienforster Steinweg erstmalig hergestellt. Die für den Ausbau entstandenen Kosten wurden von der Stadt getragen und müssen im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanziert werden.
Soweit öffentliche Verkehrsflächen nicht bzw. nicht zur Gänze in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine förmliche Übereinstimmungserklärung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 BauGB. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass die betreffende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4-7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Diese Feststellung soll mit diesem Beschluss nachgeholt werden.
Eine entsprechende planungsrechtliche Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan liegt bis auf einen schmalen Bereich zwischen Ölbergstraße und Drachenfelsstraße (siehe Bebauungsplan Nr. 8015-47 Drachenfelsstraße) nicht vor. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht den Zielen der Raumor
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._