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Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf

252555 · 2025-03-26 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Für die erstmalige Herstellung des Alten Heerweges zwischen Bahnhofstraße und Hermann-Löns-Straße wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.

Beschlussvorschlag

Für die erstmalige Herstellung des Alten Heerweges zwischen Bahnhofstraße und Hermann-Löns-Straße wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.

Begründung

Mit Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen 2008 wurde der Alte Heerweg erstmalig hergestellt. Die für den Ausbau entstandenen Kosten wurden von der Stadt getragen und müssen im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanziert werden.

Soweit öffentliche Verkehrsflächen nicht bzw. nicht zur Gänze in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine förmliche Übereinstimmungserklärung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 BauGB. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass die betreffende Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4-7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Diese Feststellung soll mit diesem Beschluss nachgeholt werden.

Eine entsprechende planungsrechtliche Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan liegt bis auf einen schmalen Bereich zwischen Bahnhofstraße und dem Hausgrundstück Alter Heerweg 31 (siehe Bebauungsplan Nr. 7321-11 Bahnhofstraße) nicht vor. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für den betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung entspricht den Zielen der Raumordnu

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Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

252555-01 ST Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Alter Heerweg in Duisdorf

Stellungnahme der Verwaltung

In der letzten Sitzung der BV Hardtberg wurden zu der oben genannten Thematik verschiedene Fragen an die Verwaltung gestellt, welche als Stellungnahme zur oben genannten Drucksache beantwortet werden sollen.

Zu 1: Wie hoch fallen die beschriebenen „geringfügigen“ Nachzahlungen bzw. Erstattungen konkret aus?

Bei der Vorausleistungserhebung wurden die Beiträge auf der Grundlage von bereits vorliegenden Rechnungen sowie von Ausschreibungsergebnissen ermittelt, weshalb die Vorausleistungen und die endgültigen Erschließungsbeiträge erfahrungsgemäß nicht sehr weit auseinanderliegen. Im Konkreten Fall sind keine erheblichen Differenzen zu erwarten; diese bewegen sich maximal im dreistelligen Bereich.

Zu 2: Warum erfolgt die Endabrechnung der Beiträge erst 17 Jahre nach Abschluss der Maßnahme? Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um diese zeitlichen Abstände zukünftig zu verringern?

Die bautechnische Fertigstellung des „Alten Heerweges“ erfolgte im Jahr 2008. Seinerzeit konnte eine endgültige Beitragspflicht wegen des fehlenden Planungsrechts nicht entstehen. In der Vergangenheit wurden zur Vermeidung von Verjährungen anderen Abrechnungsmaßnahmen insbesondere im KAG-Bere

_Gekürzt._

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