Originalquelle: ALLRIS-Original
252691 · 2025-03-14 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen – Stellplatzsatzung – wird in der Fassung von Anlage 1 einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 5 (Anlage 2) beschlossen.
Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen – Stellplatzsatzung – wird in der Fassung von Anlage 1 einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 5 (Anlage 2) beschlossen.
Nach Erlass der Stellplatzsatzung für die Bundesstadt Bonn im Mai 2022 konnten nun die ersten Erfahrungen hierzu ausgewertet werden.
Die Stellplatzsatzung ermittelt für Bauvorhaben die nach der Bauordnung NRW erforderliche Zahl der notwendigen Kfz- und Fahrradstellplätze, die dann über die jeweiligen Baugenehmigungen verbindlich festgesetzt werden (siehe auch DS-Nr. __220179__ ). Dabei orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung des Zukunftsnetz Mobilität NRW und ist somit sehr ähnlich aufgebaut wie die meisten anderen Stellplatzsatzungen in Nordrhein-Westfalen.
Zunächst erfolgt eine Berechnung der Kfz-Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze anhand der Nutzungsart und der Größe des Vorhabens. Dann sind bei Kfz-Stellplätzen Abzüge je nach Lagegunst möglich. Das Stadtgebiet ist dafür auf Grundlage der ÖPNV-Erschließungsqualität und der Erreichbarkeit von Versorgungsbereichen (Einkauf, Ärzte, öffentlicher Einrichtungen, etc.) in drei Zonen aufgeteilt worden. Eine weitere Reduzierung ist bei größeren Vorhaben möglich, wenn vom Bauherrn besondere Maßnahmen zur Stärkung umweltfreundlicher Mobilität ergriffen werden (
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._