Originalquelle: ALLRIS-Original
252700 · 2025-03-06 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage, dass die Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn zukünftig anordnet, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen trifft, wie es im § 3 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgelegt ist. Dies zumindest dann, wenn sie entsprechende Hinweise (z.B. über den Mängelmelder) über unterlassene Pflege- und Erhaltungsmassnahmen bekommt.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/to020?TOLFDNR=2081132
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stadt Bonn kann gem. § 3 Baumschutzsatzung anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen treffen.
Wenn eine Pflegemaßnahme an einem Baum für fachlich sinnvoll und notwendig erachtet wird, dann weist die Stadt die Eigentümer*innen auf eine notwendige Pflege hin.
Die Laubholz-Mistel ist ein immergrüner, verholzender und kugelförmig wachsender Halbschmarotzer, welcher vorwiegend Ahorn, Pappel, Birke, Apfelbaum, Weide und Linde besiedelt. In Einzelfällen können aber auch andere Laubgehölze befallen werden. Laubholz-Misteln sind langsam wachsend und bilden nur eine Sprossgabelung pro Jahr. Sie können bis zu 70 Jahre alt werden.
Von der Mistel sind überwiegend vorgeschwächte Bäume in der Altersphase befallen. Die Mistel gehört zu unserer natürlichen Vegetation und ist ein wichtiges Winterfutter für viele Vögel, die aufgrund der klimatischen Begebenheiten in Bonn bleiben und nicht mehr in Winterquartiere ziehen, wie z.B. der Star.
Ist ein Mistelbefall sehr stark fortgeschritten, dann ist ein Erhalt der Bäume auch durch Pflegemaßnahmen meist nicht mehr möglich. An dieser Stelle werden ang
_Gekürzt._