Originalquelle: ALLRIS-Original
252746 · 2025-03-19 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Bebauungsplans Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, ist für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß §2 ff Baugesetzbuch aufzustellen.
Der Bebauungsplans Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, ist für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß §2 ff Baugesetzbuch aufzustellen.
Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die städtebaulichen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies ist erforderlich, da für das Baugrundstück Lievelingsweg 82 eine Voranfrage (vom 24.01.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Das Vorhaben widerspricht den Zielen des vom Rat beschlossenen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept und damit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplanes. Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen ist jetzt eine Entscheidung ohne weitere Vorberatungen erforderlich. Andernfalls wäre die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährdet.
**Plangebiet und be
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Bezirksbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 36 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 60 Abs. 1
S. 2 GO NRW
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Bezirksbürgermeisters wird genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 36 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW
Begründung
Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die städtebaulichen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies ist erforderlich, da für das Baugrundstück Lievelingsweg 82 eine Voranfrage (vom 24.01.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Das Vorhaben widerspricht den Zielen des vom Rat beschlossenen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept und damit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplanes. Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem Bauherrn zugestellt sein, somit vor dem 24.04.2025. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt bekanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen wurde der Aufstellungsbeschluss in der Ratssitzung am 20.03.2025 bereits ungeändert beschlossen (DS [__252746__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=202193
_Gekürzt._
Sachverhalt
In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 17.06.2025 im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 (DS-Nr.
) hält der Rat an seinem
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß § 2 ff Baugesetzbuch fest.
Beschlussvorschlag
In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 17.06.2025 im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 (DS-Nr. __252746__ ) hält der Rat an seinem __Beschluss vom 20.03.2025__ zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß § 2 ff Baugesetzbuch fest.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.03.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 „Lievelingsweg“ vorbehaltlich der Beratung in der BV Bonn am 08.04.2025 beschlossen. Hinsichtlich der mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele und der städtebaulichen Erforderlichkeit wird hiermit auf diese ursprüngliche Beschlussvorlage DS-Nr. __252746__ verwiesen.
Nachdem die Bezirksvertretung Bonn den Tagesordnungspunkt in ihrer Sitzung am 08.04.2025 trotz der Dringlichkeit jedoch vertagt hat, erfolgte aufgrund ablaufender Fristen im Rahmen des Verfahrens zur Bearbeitung der Bauvoranfrage zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 die Anhörung der Bezirksvertretung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksbürgermeister und einer Bezirksverordneten am 16.04.2025 (DS-Nr. __252746-01__ ). Nach deren Zustimmung wurde der Aufstellungsbeschluss am 23.04.2025 im Amtsblatt bekanntgemacht und die o.g. Bauvoranfrage nach § 15 Ab
_Gekürzt._