Originalquelle: ALLRIS-Original
252820 · 2025-05-08 · Beschlussvorlage · öffentlich
Zukünftig werden Abwägungsentscheidungen im Sinne von § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen, soweit diese bereits fertig gestellte Erschließungsanlagen betreffen. Bei entsprechenden Beschlüssen zu noch unfertigen Erschließungsanlagen bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausschusses für Mobilität und Verkehr. Ziffer V 2.1 der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn vom 11.12.2014 (Stand 12.12.2024) wird am Ende wie folgt ergänzt; „[…], soweit die Zuständigkeit durch Beschluss des Rates nicht abweichend auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen wurde.“
Zukünftig werden Abwägungsentscheidungen im Sinne von § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen, soweit diese bereits fertig gestellte Erschließungsanlagen betreffen. Bei entsprechenden Beschlüssen zu noch unfertigen Erschließungsanlagen bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausschusses für Mobilität und Verkehr. Ziffer V 2.1 der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn vom 11.12.2014 (Stand 12.12.2024) wird am Ende wie folgt ergänzt; „[…], soweit die Zuständigkeit durch Beschluss des Rates nicht abweichend auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen wurde.“
Voraussetzung für die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge gemäß § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die rechtmäßige Herstellung der abzurechnenden Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage gilt dann als rechtmäßig hergestellt, wenn sie vollständig in einem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und zu den angrenzenden Grundstücken durch eine Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt ist. Fehlt es auch nur in Teilen an einer solchen planungsrechtlichen Ausweisung, so bedarf es einer Abwägungsentscheidung, aus der sich ergibt, dass der Ausbau einer Erschließungsanlage den Anforderungen von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB entspricht und damit rechtmäßig ist. Die Zuständigkeit für diese Abwägungsentscheidung liegt grundsätzlich bei dem Gremium, das über das zu Grunde zu legende Planungsrecht entscheidet. Bei der Bundesstadt Bonn ist dies der Rat.
Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Rat die Zuständigkeit für die Abwägungsentscheidung über die Erfüllung der Anforderungen im Sinne von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf den damaligen Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz übertr
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._