Originalquelle: ALLRIS-Original

Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik und der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum Baumschutzsatzungsrecht

252841 · 2025-03-31 · Große Anfrage · öffentlich

Antragsteller: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller

Sachverhalt

Die Antragsteller gehen bei Beantwortung der Großen Anfrage in der Stoßrichtung der Fragen und ihrer Begründung davon aus, dass die Bonner Baumschutzsatzung in der Fassung der Globalalternative nach DS __231582-11 AA__ auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nach DS __231582-14 ST__ . Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus, dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem aber werden im Anschlu

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird gebeten, im Anschluss an ihre eigene Stellungnahme und an die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu, Berlin) und der Bezirksregierung Köln folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist mit diesem geänderten Wortlaut für § 9 Abs. 1 BSchS-E (siehe Anlage zu DS __231582-11 AA__ ) das Problem der Unvereinbarkeit von Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung mit dem Abwägungsgebot hinreichend behoben: „In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sollen die Vorschriften der Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren Maßnahmen setzen“?
  2. Was folgt aus der Darstellung der Funktion einer Baumschutzsatzung als „Lückenfüller“ (s. Zitat in Begründung) für das Abwägungsgebot und das Satzungsrecht in Bezug auf die Aspekte der Bauleitplanung?
  3. Unterliegt die Fällung von Bäumen, die durch eine Baumschutzsatzung geschützt sind, dem Anwendungsbereich der städtebaulichen Eingriffsregelung?
  4. Darf eine Gemeinde im Rahmen ihre

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Begründung

__231582-11 AA__ auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nach DS __231582-14 ST__ . Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus, dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem aber werden im Anschluss an die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2025 neue Fragen zur Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers aufgeworfen. Es geht darum, die Möglichkeiten

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Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

252841-01 ST Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841

Stellungnahme der Verwaltung

Zur Beantwortung der Großen Anfrage __DS 252841__ wird auf die Stellungnahme __DS 231582-18__ verwiesen.

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