Originalquelle: ALLRIS-Original
252841 · 2025-03-31 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller
Die Antragsteller gehen bei Beantwortung der Großen Anfrage in der Stoßrichtung der Fragen und ihrer Begründung davon aus, dass die Bonner Baumschutzsatzung in der Fassung der Globalalternative nach DS __231582-11 AA__ auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nach DS __231582-14 ST__ . Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus, dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem aber werden im Anschlu
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Die Verwaltung wird gebeten, im Anschluss an ihre eigene Stellungnahme und an die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu, Berlin) und der Bezirksregierung Köln folgende Fragen zu beantworten:
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
__231582-11 AA__ auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nach DS __231582-14 ST__ . Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus, dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem aber werden im Anschluss an die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2025 neue Fragen zur Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers aufgeworfen. Es geht darum, die Möglichkeiten
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Beantwortung der Großen Anfrage __DS 252841__ wird auf die Stellungnahme __DS 231582-18__ verwiesen.