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Einleitung des Vergabeverfahrens – Öffentliche Ausschreibung (UVgO) – für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Bürodrehstühlen für die Stadtverwaltung, Schulen und das SGB (2025 - 2026)

252943 · 2025-04-23 · Beschlussvorlage: Einleitung · öffentlich

Sachverhalt

Der Einleitung des Vergabeverfahrens (Öffentliche Ausschreibung) gem. Ziffer

3.5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn für folgende Maßnahme wird

zugestimmt:

Vertrag über die Lieferung von etwa 310 Bürodrehstühlen für die Stadtverwaltung, Schulen und das SGB für den Zeitraum vom 03.07.2025 – 02.07.2026.

Beschlussvorschlag

Der Einleitung des Vergabeverfahrens (Öffentliche Ausschreibung) gem. Ziffer 3.5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn für folgende Maßnahme wird zugestimmt:

Vertrag über die Lieferung von etwa 310 Bürodrehstühlen für die Stadtverwaltung, Schulen und das SGB für den Zeitraum vom 03.07.2025 – 02.07.2026.

Begründung

Die gegenwärtige Rahmenvereinbarung läuft zum 02.07.2025 aus. Die Ausschreibung beinhaltet den Bedarf für den oben angegebenen Zeitraum für die Stadtverwaltung, Schulen und SGB. Aufgrund fehlender Lagerkapazitäten erfolgt die Bedarfsdeckung durch mehrere unterjährige Teillieferungen.

Der Austausch der Drehstühle der ersten Generation ist, wie bereits in der letztjährigen Vorlage mitgeteilt, flächendeckend erfolgt. Allerdings stammen die ältesten Modelle aus den Jahren 2008 ff. Eine Ersatzbeschaffung ist somit weiterhin zwingend erforderlich und unaufschiebbar, da fortlaufend eine entsprechende Anzahl an Drehstühlen ersetzt werden muss. Austausche erfolgen, wenn durch die Nutzungsdauer gravierende Verschleiße/Defekte hervorgerufen werden/eine Reparatur nicht wirtschaftlich wäre. Die vorgesehene Nutzungsdauer für Bürodrehstühle liegt bei etwa 8 bis 10 Jahren.

Aus Nachhaltigkeitsgründen müssen die Bürodrehstühle mit dem Blauen Engel oder gleichwertig zertifiziert sein.

Der Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung ist zwingend notwendig, um die Ersatzbeschaffung von Stühlen unter o.g. Gegebenheiten vornehmen zu können. Die Maßnahme entspricht den Vorgaben des § 82 GO NRW.

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