Originalquelle: ALLRIS-Original
252956 · 2025-04-15 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
ich stelle hiermit einen Bürgerantrag auf Änderung der derzeitigen Zusatzschilder an Fahrradstraßen, die jeglichem KfZ-Verkehr die Durchfahrt erlauben.
Ich beantrage, die Zufahrt zu Fahrradstraßen in der Regel dem motorisierten Durchgangsverkehr zu untersagen. Hierzu sollte das Zusatzschild "PKW und Motorräder frei" durch das Zusatzschild "Anlieger frei" (1020-30) ersetzt werden. Falls diese Maßnahme in manchen Fahrradstraßen nicht Umsetzbar ist, beantrage ich in jedem Einzelfall zu Begründen, warum motorisierter Durchgangsverkehr in der jeweiligen Fahrradstraße notwendig ist.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet: ich stelle hiermit einen Bürgerantrag auf Änderung der derzeitigen Zusatzschilder an Fahrradstraßen, die jeglichem KfZ-Verkehr die Durchfahrt erlauben.
Ich beantrage, die Zufahrt zu Fahrradstraßen in der Regel dem motorisierten Durchgangsverkehr zu untersagen. Hierzu sollte das Zusatzschild "PKW und Motorräder frei" durch das Zusatzschild "Anlieger frei" (1020-30) ersetzt werden. Falls diese Maßnahme in manchen Fahrradstraßen nicht Umsetzbar ist, beantrage ich in jedem Einzelfall zu Begründen, warum motorisierter Durchgangsverkehr in der jeweiligen Fahrradstraße notwendig ist.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich beinhaltete bereits die alte Verwaltungsvorschrift zur StVO, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr und Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise zugelassen werden darf. Dies konnte z.B. durch den Zusatz “Anlieger frei“ geschehen. Da nicht rechtssicher war, welcher Anlieger (auch nur Radverkehr und Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen) gemeint war, hatte das Verkehrsministerium mit Erlass vom 05.11.2018 neue Zusatzzeichen zur Fahrradstraße genehmigt, „KFZ frei“ und „KFZ Anliegerverkehr frei“ (siehe Anlage). Hieraus konnte bereits abgleitet werden, dass eine alleinige Beschränkung auf „KFZ Anliegerverkehr“ nicht zwingend erforderlich war. Der Zusatz 1020-30, wie im vorliegenden Bürgerantrag gefordert, ist ohnehin nicht (mehr) für Fahrradstraßen vorgesehen und aus o.g. Gründen daher nicht umsetzbar.
Der Kfz-Anliegerverkehr wird in Fahrradstraße grundsätzlich zugelassen, um die Zugänglichkeit der Grundstücke zu gewährleisten. Die Zulassung des Kfz-Verkehrs wurde aber nicht in allen Fällen auf den Anliegerverkehr beschränkt, sofern Durchgangsverkehr nach Beobachtungen der Verwaltung nur in derart geringen Maße auftrat, dass er nicht zu
_Gekürzt._