Originalquelle: ALLRIS-Original
252960 · 2025-05-07 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat
Der Rat
Hintergrund und Anlass
Der Regionale Arbeitskreis Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler (: rak) arbeitet seit mehr als drei Jahrzehnten als freiwillige, interkommunale Kooperation zusammen und umfasst neben der Bundesstadt Bonn den Rhein-Sieg-Kreis und den Landkreis Ahrweiler als Kooperationspartner. Die kreisangehörigen Kommunen wirken in der Kooperationsarbeit aktiv mit.
An den seit 2018 laufenden Verhandlungen zur Vereinbarung einer Zusatzvereinbarung zum Berlin/Bonn-Gesetz ist die Region durch die Bundesstadt Bonn, den Rhein-Sieg-Kreis, den Kreis Ahrweiler und den Landkreis Neuwied vertreten. Hierbei macht der Bund deutlich, dass eine institutionalisierte Zusammenarbeit der regionalen Vertreter*innen wünschenswert ist. Der : rak bietet hierzu einen geeigneten Ausgangspunkt. Unter anderem vor diesem Hintergrund stellte der Landkreis Neuwied im November 2023 formal die Anfrage, in den : rak aufgenommen zu werden. Seit Anfang 2024 hat er die Funktion eines Ständigen Gastes ohne Stimmrecht.
Es besteht die Absicht aller Kooperationspartner, den Landkreis Neuwied mit allen Rechten und Pflichten zum 1. Oktober 2025 in den : rak als gleichberechtigten Kooperationspartner aufzunehmen und das
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Entwurf vorliegende Kooperationsvereinbarung ist die Grundlage der künftigen Zusammenarbeit der Bundesstadt Bonn mit dem Rhein-Sieg-Kreis, dem Kreis Ahrweiler sowie dem Kreis Neuwied. In § 1 der Vereinbarung wird die Rechtsform der Zusammenarbeit definiert als „kommunale Arbeitsgemeinschaft gem. § 2 (1) GkG NRW bzw. § 14 KomZG RLP i.V.m. Art. 7 der Bekanntmachung Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, (…) über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen. Zusammen mit ihren kreisangehörigen Kommunen bilden sie die : rak-Region.“
Der Rhein-Sieg-Kreis brachte im Zuge der Vorbereitung der politischen Beratung des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung die Frage auf, ob die hier für den : rak definierte Rechtsform der ‚kommunalen Arbeitsgemeinschaft‘ unter Berücksichtigung seiner Aufgaben, die korrekte sei. Eine abschließende Klärung dieser Fragestellung wird u.a. aufgrund seiner haftungs- und steuerrechtlichen Implikationen seitens des Rhein-Sieg-Kreis zur Voraussetzung der politischen Beratung gemacht.
Das Rechtsamt der Bundesstadt Bonn hat den vorgelegten Entwurf der Kooperationsvereinb
_Gekürzt._