Originalquelle: ALLRIS-Original
253011 · 2025-04-24 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt
Anfang April ist der Verkehr in der Bonner Innenstadt auf Grund eines Brandes in der Fritz-Tillmann-Straße zum Erliegen gekommen. Autofahrer und ÖPNV-Nutzer, darunter viele Pendler, standen für Stunden im Stau. Eine alternative Verkehrslenkung durch die zuständige Stadt Bonn erfolgte nicht. Die chaotischen Verhältnisse zeugen nicht nur vom Organisationsversagen der Stadt Bonn und ihrer Hauptverwaltungsbeamtin, sondern werfen ein Schlaglicht auf die auf Verdrängung des Autoverkehrs ausgerichtete Politik der derzeit noch amtierenden Mehrheit im Rat der Stadt Bonn. Nach Kappung des Cityringes, der einseitigen Sperrung der Kaiserstraße, des Rheinufers und der Verringerung der Adenauerallee auf zwei Spuren kommt es mangels Ausweichrouten regelmäßig in der Hauptverkehrszeit oder bei Unfällen zu massiven Staulagen in der Bonner Innenstadt. Von der politisch herbeigeführten Verknappung des Verkehrsraumes und der stark verminderten Leistungsfähigkeit des Straßennetzes der Bonner City betroffen sind Autofahrer und Bus- wie Bahnnutzer aus Bonn und Umgebung gleichermaßen. Mit der Anfrage soll u.a. beleuchtet werden, wie die Oberbürgermeisterin gedenkt, bei vergleichbaren Verkehrslagen künftig
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
a. gemäß den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 39, 44 und 45 StVO) im Falle des Brandes in der Fritz-Tillmann-Str. am 03.04.2025 befugt gewesen wäre, durch Verdecken, Entfernen, Anbringen oder Aufstellen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsschildern den entstandenen Verkehrsstau ab- und umzuleiten,
b. gemäß § 44 (1), Satz 1 StVO grds. für Maßnahmen nach dieser Verordnung sachlich zuständig ist und nach § 44 (2), Satz 2 StVO die Polizei bei Gefahr im Verzug wie im vorliegenden Fall nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs anstelle der zuständigen Behörde (hier die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde) treffen kann bzw. muss?
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Durch die sowohl internen als auch Ämter- und Dezenatsübergreifenden Prüfungen und Abstimmungen konnte die Stellungnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Die Verwaltung bittet daher um Vertagung.
Stellungnahme der Verwaltung
Frage 1. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde a. gemäß den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 39, 44 und 45 StVO) im Falle des Brandes in der Fritz-Tillmann-Str. am 03.04.2025 befugt gewesen wäre, durch Verdecken, Entfernen, Anbringen oder Aufstellen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsschildern den entstandenen Verkehrsstau ab- und umzuleiten,
b. gemäß § 44 (1), Satz 1 StVO grds. für Maßnahmen nach dieser Verordnung sachlich zuständig ist und nach § 44 (2), Satz 2 StVO die Polizei bei Gefahr im Verzug wie im vorliegenden Fall nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs anstelle der zuständigen Behörde (hier die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde) treffen kann bzw. muss?
Antwort zu 1.:
Die suggestiven Fragen zu a. und b. können im Prinzip nur bejaht werden, allerdings werden solche spontanen Ereignisse der Straßenverkehrsbehörde regelmäßig gar nicht oder erst im Nachgang bekannt. Entsprechend sind etwaige Regelungen durch die Einsatzkräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei vor Ort zu treffen, sofern hierzu eine Notwendigkeit gesehen wird
_Gekürzt._