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10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)

253035 · 2025-05-27 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 07.03.2025 (Drucksachen AöR-25015 und AöR-25024 Niederschrift) hinsichtlich der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS-) zur Kenntnis (dort beschlossene Fassung s. Anlage 1).
  1. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS) abweichend seines Beschlusses vom 7. März in der Fassung der Anlage 2 mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2026 zu beschließen und zu veröffentlichen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 07.03.2025 (Drucksachen AöR-25015 und AöR-25024 Niederschrift) hinsichtlich der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS-) zur Kenntnis (dort beschlossene Fassung s. Anlage 1).
  1. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS) abweichend seines Beschlusses vom 7. März in der Fassung der Anlage 2 mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2026 zu beschließen und zu veröffentlichen.

Begründung

Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind.

Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Die bonnorange AöR hat die Abfallsatzung umfangreichen redaktionellen Änderungen unterzogen. Die wesentlichen Änderungen können der nachfolgenden Begründung entnommen werden.

  1. __Bioabfall in § 10 und § 18__

Eine Erfahrung der Bonner Abfallwirtschaft seit Beginn der 1990er Jahre ist, dass die Bioabfallqualität im Sinne der Sortenreinheit, insbesondere in kleineren Wohnstrukturen (1 bis 6-Familienhäusern), besonders gut ist.

Bisher wurde auf einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne verzichtet, weil in großen Wohnanlagen die Voraussetzungen für die sortenreine Bioabfallsammlung eher ungünstig sind. Ein nur geringer Anteil der Bewohner*innen kann die Bioabfallqualität daher durch Unachtsamkeit derart negativ beeinflussen, dass sie den Anforderungen der Bioabfallverordnung (Bio AbfV) nicht entspricht.

Die Verwertungsanlage hat ein grundsätzliches Rückweisungsrecht für Biog

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253035-01 AA Grüne-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)Antrag zur Vorlage 253035

Sachverhalt

Die Beschlussvorlage sieht vor, dass die Bonn Orange die sogenannten „Kellertouren“ einstellt und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen konsequenter umsetzt. Dafür sind bei einigen Privathaushalten ggf. bauliche Veränderungen erforderlich. Um einen guten Übergang zu gestalten und eventuelle organisatorische Veränderungen in den Haushalten zu ermöglichen, ist eine frühzeitige Kommunikation erforderlich. Die Bürger*innen sollen zielgenau beraten werden, um eine praktische und zugleich sichere Lösung für die Restmülltonnenleerung zu ermöglichen.

Beschlussvorschlag

Der Rat beauftragt die Bonnorange, im Vorfeld und mit entsprechendem Vorlauf mit den Bürger*innen der betroffenen Haushalte Kontakt aufzunehmen und sie zu gegebenfalls erforderlichen Veränderungen zu beraten.

253035-02 AA Volt-Änderungsantrag 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)Antrag zur Vorlage 253035

Sachverhalt

Den betroffenen Kund: innen soll ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Konsequenzen der Satzungsänderungen vorzubereiten.

Beschlussvorschlag

Ziff. 2 der Beschlussvorlage 253035 wird wie folgt ersetzt:

  1. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -AbfS) abweichend seines Beschlusses vom 7. März in der Fassung der Anlage 2 mit einem Inkrafttreten zum 01.07.2026 zu beschließen und zu veröffentlichen.

253035-03 AA BBB-Änderungsantrag: 10. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)Antrag zur Vorlage 253035

Sachverhalt

Erfolgt mündlich.

Beschlussvorschlag

Die bonnorange AöR wird angewiesen, die öffentliche Bekanntmachung der Satzung

"Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen."

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