Originalquelle: ALLRIS-Original
253039 · 2025-04-29 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Prof. Dr. Detmar Jobst SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Max Biniek Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Claudia Falk Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Fabio Sánchez Copano
Angesichts der sich verschärfenden Situation im Mietwohnungsmarkt, der mindestens in Einzelfällen auch die missbräuchliche Ausnutzung der Vermieter*innenmacht begünstigt, sind die Fragestellenden daran interessiert, wie aktuell mit Hinweisen zur möglichen Mietpreisüberhöhung (unangemessene 20 Prozent oder mehr über den üblichen Entgelten gem. § 5 Wi StG) umgegangen wird, in welcher Häufigkeit entsprechende Hinweise erfolgen und wie ein darauf ausgerichtetes Vorgehen verbessert werden kann. Umgangssprachlich wird eine solche Überhöhung oft auch „Wucher“ genannt, wobei dies nach Kenntnis der Fragestellenden im rechtlichen Sinne eine Überhöhung von mindestens 50 Prozent und das Ausnutzen einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen voraussetzt.
a. Erfolgten die Verdachtshinweise von Privatpersonen oder auch durch Mitarbeitende in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit? b. In welcher Form ist sichergestellt, dass Informationen zu möglichen Mietpreisüberhöhungen, die bei der Wohngeldstelle oder der Bewilligung der Kosten der Unterkunft (auch Jobcenter) anfallen können, auch systematisch aufgegriffen werden, etwa durch Verweisung an Fachberatungsstellen (Verbraucherzentrale, Mieterschutzbund, Rechtsanwälte)? c. Händigt die Stadt bei Verdachtsfällen entsprechendes Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen aus?
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Die Fachverwaltung hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten bereits erste konzeptionelle Überlegungen zum Umgang mit dem Thema „Mietpreisüberhöhung“ angestellt und verschiedene Gespräche innerhalb und außerhalb der Verwaltung geführt.
Erste Vorstellungen eines internen Prozessablaufes von dem Eingang der Anfragen oder Verdachtsfälle der Bürgerinnen und Bürgern sowie der leistungsgewährenden Fachbereiche des Jobcenters und des Amtes für Soziales und Wohnen bis hin zur Vorbereitung der Einleitung eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurden entwickelt.
Die weiteren komplexen Verfahrensabläufe müssen allerdings verwaltungsintern abgestimmt werden.
Die Machbarkeit einer digitalen Meldestrecke auf Basis des in Bonn bereits vorhandenen Mietspiegelrechners ist vorstellbar und wird in der weiteren Prozessentwicklung geprüft.
Welche Daten zum Nachweis der im Gesetz geforderten „vorherrschenden Wohnraummangellage“ verwaltungsintern zur Verfügung gestellt werden können und inwieweit die zur Verfügung stehenden Daten dann insgesamt den Anforderungen des angesprochenen BGH-Urteils entsprechen, wird geprüft.
Zur Erarbeitung einer Gesamtvorgehensweise zum Um
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Begründung
einer zu erlassenden Landesverordnung zur Bestimmung von Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen gefährdet ist, ergeben muss, welche Maßnahmen in den bestimmten Gebieten und in dem Zeitraum durch die Landesregierung ergriffen werden, um Abhilfe im Hinblick auf die identifizierten angespannten Wohnungsmärkte zu schaffen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat demzufolge eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Kommunen ergriffen [[15]](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/#_ftn15) :
**8) Zunehmende Modernisieru
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Stellungnahme der Verwaltung
Zu Fragen 1. bis 3. a)
Die Verwaltung hat seit Anfang 2023 bis heute 20 Anfragen, bzw. Hinweise auf Verdacht wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, Mietpreisüberhöhung und Mietwucher erhalten.
Formelle Ordnungswidrigkeitenverfahren konnten aufgrund dieser Meldungen nicht eingeleitet werden.
So betrafen die von privater Seite mitgeteilten Sachverhalte (insgesamt 5) entweder Wohnungsinserate (die rechtlich den Tatbestand einer Mietpreisüberhöhung nicht erfüllen) oder das Mietverhältnis lag innerhalb der Mietspiegelmiete, bzw. war vom Mietspiegel nicht erfasst (Wohnheim).
Ein Fall wurde von der Bonner Staatsanwaltschaft an die Ordnungsbehörde (Amt 33-21) zwecks Prüfung einer möglichen Mietpreisüberhöhung abgegeben, nachdem dort das wegen Mietwucher geführte Strafverfahren wegen nicht erfüllten Tatbestands eingestellt wurde. Im Ergebnis konnte auch der Tatbestand der Mietpreisüberhöhung nicht bejaht werden, da die Mieterin im Nachgang die erforderliche Mitwirkung, u.a. die Zeugenbefragung ablehnte.
Die restlichen Anfragen wurden seitens des Job-Centers oder des Sozialamtes gestellt. Hierbei handelte es sich in 6 Fällen um Mietverhältnisse in vollmöblierten Wohnungen, Ein- bz
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