Originalquelle: ALLRIS-Original
253055 · 2025-06-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat
„Bad-Godesberg“ die vertiefende Untersuchung vorzubereiten und durchzuführen.
Der Rat
„Bad-Godesberg“ die vertiefende Untersuchung vorzubereiten und durchzuführen.
I. Gesamthafte Einführung und Sachstandsdarstellung
Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und dient der Sicherung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet. Mit der Sozialen Erhaltungssatzung geht ein präventives Prüf- und Genehmigungsverfahren einher, mit dem Ziel, städtebaulich unerwünschte Entwicklungen zu verhindern. Damit ist weder ein absolutes Verbot baulicher oder nutzungsbezogener Maßnahmen noch ein individueller Schutz von Mieter*innen verbunden.
Die Einführung des Instrumentes der Sozialen Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB in der Bundesstadt Bonn geht auf den Zielbeschlusses zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen zum Erlass von Sozialen Erhaltungssatzungen in den drei Gebieten Nordstadt, (Alt-) Endenich und Kessenich zurück (DS Nr. __201565__ ). Mit DS Nr. __241664__ informierte die Verwaltung über das Vorgehen zur Umsetzung des Beschlusses.
Zur Identifizierung potenziell geeigneter Gebiete zur Anwendung des Instrumentariums wurde im Frühj
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Vor dem Hintergrund der im bisherigen Gremienlauf aufgekommenen Fragestellungen möchte die Verwaltung ergänzende Informationen zur besseren Einordnung der Ergebnisse des Grobscreenings und deren Bedeutung für das weitere Vorgehen zur Vorbereitung eines Satzungserlasses bereitstellen:
Methodik des gesamtstädtischen Grobscreenings
Das vorliegende gesamtstädtische Grobscreening zur Prüfung potenzieller Eignungsgebiete für den Erlass Sozialer Erhaltungssatzungen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beruht auf einer systematischen Datenauswertung. Die Abgrenzungen der identifizierten Eignungsgebiete resultieren aus dieser systematischen Datenauswertung und haben vorläufigen Charakter mit dem Ziel, Gebiete mit vertieft zu untersuchendem Handlungsdruck zu benennen. Planerische Überlegungen fanden bei der Abgrenzung methodenentsprechend keine Berücksichtigung. Das bedeutet, dass damit noch keine finale Abgrenzung des Umgriffs eines Satzungsgebietes verbunden ist.
Im Zentrum des Vorgehens der Datenauswertung stand eine zweistufige Analyse, die sich ausschließlich auf vorhandene Sekundärdaten und objektive Strukturmerkmale stützt. In einem ersten Schritt wurden alle 65
_Gekürzt._