Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2022671) # Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtlinie 253056 · 2025-07-07 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt der Förderrichtlinie zum „Förderprogramm sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen von privatvermieteten Wohngebäuden)“ zu, vgl. Anlage 1. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm gemäß Richtlinie ab dem 1. August 2025 umzusetzen, vorbehaltlich der Genehmigung des Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln. ## Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt der Förderrichtlinie zum „Förderprogramm sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen von privatvermieteten Wohngebäuden)“ zu, vgl. Anlage 1. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm gemäß Richtlinie ab dem 1. August 2025 umzusetzen, vorbehaltlich der Genehmigung des Doppelhaushalts 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln. ## Begründung Mit dem Zielbeschluss zum Klimaplan ( [__DS 222006__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2008754) ) wurde die Verwaltung beauftragt, ein Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Altbaumodernisierung (Zielgruppe private Vermieteter*innen) aufzustellen (Steckbrief 4.3.1.3). Mit dem Änderungsantrag [__DS 222006-81 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2011407&refresh=false) wurden die Steckbriefe 4.3.1.3 und 5.4.2.1 „Austausch-Kampagne Heizöl- und Erdgas-Heizungen“ sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Mittel zusammengeführt. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, folgende Zielsetzungen so weit wie möglich umzusetzen: - Fokussierung auf Gebäude mit hohem Energieeinsparpotenzial - Schwerpunkt auf Dämmung von Altbauten - Beratungsleistung zur Prüfung des Einbaus von klimaneutraler Heizungstechnik - Förderung von gemeinschaftlich genutzten Wärmeerzeugern - Die Förderung in Form eines Darlehens , dessen Rückzahlung sich an den eingesparten Energiekosten orientiert - Ein Ausschluss von einkommensstarken Haushalten, abgesehen von der Beratung Der Änderungsantrag [__DS 222006-41 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/publi _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2025-06-04 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · vertagt - mit Maßgabe - 2025-07-03 · Rat · geändert beschlossen - 2025-07-10 · Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda · geändert beschlossen ## Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge) ### 253056-01 ST Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtliniehier: Beantwortung der Maßgabe aus dem AUKLA 04.06.2025 {#nv-2023399} **Stellungnahme der Verwaltung** Bezugnehmend auf die Beratung der Drucksache [__253056__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2022671) im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 4. Juni 2025 und die mit Maßgabe formulierten Fragestellungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: **Zu 1.: ** **Wie wird im Förderprogramm sichergestellt, dass keine städtische Förderung anstelle von EU/Bundes-/Landesförderungen genutzt werden (reine Verdrängung ohne Zusatznutzen für Klimaschutz)? ** Das städtische Förderprogramm ist bewusst als Ergänzung zu bestehenden Förderprogrammen, insbesondere der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), konzipiert, um Vermieter*innen einen __zusätzlichen__ finanziellen Anreiz im Rahmen der energetischen Sanierung zu bieten. In vorliegender Förderrichtlinie heißt es im letzten Absatz unter Ziffer 1.: „Dabei soll die BEG-Förderung vorranging in Anspruch genommen werden.“ Die Verwaltung schlägt vor, diesen Satz in der Förderrichtlinie wie folgt anzupassen: „Die städtische Förderung kann __nur ergänzend bzw. dann in Anspruch genommen werden, wenn anderweitige Fördermöglichkeiten nicht bestehen__ .“ Bei der Antragstellung fragt die Verwaltung ab, ob andere Förd _Gekürzt._ ### 253056-02 AA Koalitionsänderungsantrag: Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - FörderrichtlinieAntrag zur Vorlage 253056 {#nv-2023566} **Sachverhalt** Erfolgt mündlich. **Beschlussvorschlag** 1. Vor Beschlussfassung ergänzt die Verwaltung ein Modell, das eine Verminderung der Modernisierungsumlage (in Prozentpunkten, nicht als Maximalbetrag pro Quadratmeter) für die Gesamtmaßnahme, von der ein Teil mit städtischen Fördermitteln unterstützt wird, vorsieht. 2. Das Förderprogramm wird auf Wohngebäude der Energieeffizienzklassen F, G und H beschränkt. 3. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die/der Eigentümer*innen (bzw. Teileigentümer*innen jeweils) über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von höchstens 120.000 EUR verfügen (auch bei Zusammenveranlagung). Als Nachweis sind die letzten beiden vorliegenden Einkommensteuerbescheide dem Antrag in Kopie beizufügen. ### 253056-03 ST Klimaplansteckbrief 4.3.1.3: „Förderprogramm für die sozialverträgliche energetische Bestandssanierung (Zielgruppe Eigentümer*innen privat vermieteter Wohngebäude)“ - Förderrichtliniehier: Stellungnahme zum Änderungsantrag 253056-02 AA {#nv-2023667} **Stellungnahme der Verwaltung** Gemäß Beschluss des Rates vom 3. Juli 2025, vgl. [__DS 253056-02 AA__](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/VO020?VOLFDNR=2023566) , sind folgende Anpassungen der Förderrichtlinie erforderlich: 1. Vor Beschlussfassung ergänzt die Verwaltung ein Modell, das eine Verminderung der Modernisierungsumlage (in Prozentpunkten, nicht als Maximalbetrag pro Quadratmeter) für die Gesamtmaßnahme, von der ein Teil mit städtischen Fördermitteln unterstützt wird, vorsieht. Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter im Fall von energetischen Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Von den aufgewendeten Kosten sind nach § 559a Abs. 1 BGB Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, abzuziehen. § 559 Abs. 3a BGB sieht darüber hinaus eine Kappungsgrenze vor. Danach darf sich bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 560 (Betriebskosten) abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro/qm Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miet _Gekürzt._ ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2964343&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2993406&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3006127&OTYP=41)) - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3010086&OTYP=41))