Originalquelle: ALLRIS-Original
253164 · 2025-05-20 · Anregungen und Beschwerden · öffentlich
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage hiermit, den Abschnitt der Heilsbachstraße zwischen der Rene-Schickele-Straße und der Derlestraße in eine Einbahnstraße mit Fahrtrichtung Derlestraße umzuwandeln.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage hiermit, den Abschnitt der Heilsbachstraße zwischen der Rene-Schickele-Straße und der Derlestraße in eine Einbahnstraße mit Fahrtrichtung Derlestraße umzuwandeln.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Stellungnahme der Verwaltung
Die abschließende Bewertung des Antrages setzt eine tiefergehende Prüfung voraus. Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung diese Prüfung vornehmen und das Ergebnis der Bezirksvertretung vorlegen.
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Die BV Hardtberg hat mit dem Beschluss vom 02.09.2025 die Verwaltung beauftragt
Dieser Beschluss geht auf den Bürgerantrag zurück, der die Einrichtung einer Einbahnstraße in der Heilsbachstraße zwischen René-Schickele-Straße und Derlestraße vorschlägt. Als Begründung führt der Bürger insbesondere die Gefahrenlage in dem Bereich des Knotenpunkts Heilsbachstraße / René-Schickele-Straße und der Derletalschule an.
Die Verwaltung sieht keine hinreichende Begründung, eine Einbahnstraßenregelung einzuführen. Dies wird im Folgenden weiter ausgeführt:
Rechtliche Prüfung
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 & 3 StVO sind Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Als qualifizierte Gefahrenlage wird eine Gefahrenlage bezeichnet, bei der das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung du
_Gekürzt._
Begründung
führt der Bürger insbesondere die Gefahrenlage in dem Bereich des Knotenpunkts Heilsbachstraße / René-Schickele-Straße und der Derletalschule an.
Die Verwaltung sieht keine hinreichende Begründung, eine Einbahnstraßenregelung einzuführen. Dies wird im Folgenden weiter ausgeführt:
Rechtliche Prüfung
Gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 & 3 StVO sind Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Als qualifizierte Gefahrenlage wird eine Gefahrenlage bezeichnet, bei der das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch die besonderen örtlichen Verhältnisse überschritten wird.
Aus den vorliegenden Informationen ist keine erhöhte Gefahrenlage erkennbar, die durch die Einführung der Einbahnstraße vermindert werden könnte.
Auswirkungen auf das Straßennetz und anliegende Nutzungen
Zunächst wurde die bestehende Verkehrsbelastung anhand von Verkehrserhebungen aus dem April 2021 betrachtet: Der Kfz-Strom von der René-Schickele-Straße in Richtung Derlestraße war an allen Erhebungstagen stärker als in der Gegenrichtung, durchschnittlich waren 571 Kfz Richtung Derlestraße, 391 Kfz in Ge
_Gekürzt._