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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn

253168 · 2025-06-06 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn wird in der in Anlage 1 vorgelegten Version beschlossen.

Beschlussvorschlag

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn wird in der in Anlage 1 vorgelegten Version beschlossen.

Begründung

Distickstoffmonoxid, umgangssprachlich auch Lachgas genannt, ist ein Gas, das in der Medizin als Inhalationsnarkotikum verwendet wird. Es löst euphorische und entspannte Gefühle aus und kann zudem die Wahrnehmung der Umgebung und der Zeit beeinflussen. Die Wirkung von Lachgas tritt innerhalb kurzer Zeit ein und dauert meist nur wenige Minuten an. Verwendung findet es beispielsweise bei Zahnärzten oder der Geburtshilfe.

Medizinisches Lachgas unterfällt § 2 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Hiervon abzugrenzen ist sogenanntes technisches Lachgas, welches beispielsweise in den Kartuschen für die Zubereitung von Schlagsahne enthalten ist. Technisches Lachgas, welches nicht für den Konsum von Menschen bestimmt ist, unterfällt nicht dem AMG und ist daher derzeit grundsätzlich altersunabhängig freiverkäuflich. Deshalb erfreut sich Lachgas einer großen Beliebtheit, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Es wird oft über Luftballons konsumiert, mit denen das Gas inhaliert wird.

Neben den gewünschten Wirkungen kann Lachgas auch zu Nebenwirkungen führen, so zum Beispiel dem Verlust der Kontrolle über Körperbewegungen oder Bewus

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Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253168-01 AA Änderungsantrag der Koalition - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Bundesstadt Bonn

Sachverhalt

Die Antragstellenden betrachten Konsum und Suchtgefahren nicht nur ordnungspolitisch, sondern vordergründig gesundheitspolitisch. Zur Suchtprävention sind Sensibilisierung und Aufklärung notwendig, die Integration von Aufklärungsmaßnahmen ist daher zu prüfen.

Beschlussvorschlag

Die Vorlage 253168 wird wie folgt ergänzt:

Die Verwaltung prüft Optionen, wie zu den Gefahren des Konsums Aufklärung betrieben werden kann und wie hierbei Schulen unterstützt werden können. Planungen des Rats für Kriminalprävention werden einbezogen und Synergien geprüft.

Dokumente