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Altschuldenentlastungsgesetz: Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der Liquiditätskredite

253180 · 2025-06-04 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Der Rat stellt fest, dass die Bundesstadt Bonn antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldenentlastungsgesetz ist.
  1. Die Verwaltung wird beauftragt einen Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK zu stellen.

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat stellt fest, dass die Bundesstadt Bonn antragsberechtigte Kommune für eine anteilige Entschuldung durch das Land über das Altschuldenentlastungsgesetz ist.
  1. Die Verwaltung wird beauftragt einen Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK zu stellen.

Begründung

Das Altschuldenentlastungsgesetz bildet die Grundlage für eine anteilige Entschuldung der von den Kommunen in NRW aufgenommenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung. Am 13. Mai 2025 wurde ein überarbeiteter Gesetzesentwurf im Kabinett verabschiedet und ins parlamentarische Verfahren gegeben (Anlage). Durch die Übernahme werden die bislang teils hohen finanziellen Belastungen der Kommunen maßgeblich reduziert.

Die Ermittlung des Mindestentschuldungstarifes erfolgt auf der Grundlage eines iterativen Rechenverfahrens, bei dem sichergestellt wird, dass alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. in Summe werden 50 Prozent der von den teilnehmenden Kommunen insgesamt als über-mäßig anerkannten Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen,
  1. bei keiner teilnehmenden Kommune unterschreitet der Anteilswert der zu übernehmenden übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Mindestentschuldungstarif und
  1. bei keiner teilnehmenden Kommune übersteigt das nach der Übernahme verbleibende Gesamtvolumen der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung den Höchst-betrag von 1 500 Euro je Einw

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253180-01 Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand zur Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK - Entlastung der Liquiditätskredite

Beschlussvorschlag

Mitteilung:

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 03.07.2025 beschlossen, dass die Verwaltung einen Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.Bank, stellt. Der Antrag musste spätestens bis zum 30. November 2025 eingereicht werden. Nach § 4 Absatz 3 ASEG NRW war die antragsstellende Kommune verpflichtet, auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Überprüfung des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu beauftragen. Diese Prüfung umfasst die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis im zugrunde liegenden Jahresabschluss nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ASEG NRW sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 ASEG NRW.

Mitte August wurde der Wirtschaftsprüfer beauftragt. Der finale Prüfbericht (nichtöffentliche Anlage) ging am 17.11.2025 ein, sodass der Antrag auf Altschuldenentlastung am 18.11.2025 fristgerecht über das Kommunenportal der NRW.Bank gestellt werden konnte.

Der geprüfte Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum 31. Dezember 2023 beträgt 631.933.163, 70 EUR. Der Abzugsbetrag n

_Gekürzt._

253180-02 Altschuldenentlastungsgesetz: Aktueller Sachstand zur Abwicklung der Altschuldenübernahme - Entlastung der Liquiditätskredite

Beschlussvorschlag

Mitteilung: Die Bezirksregierung Köln hat der Bundesstadt Bonn am 23.12.2025 den Bescheid zur Altschuldenentlastung übermittelt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Umfang der Übernahme übermäßiger Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 auf 225.247.749, 82 EUR festgelegt.

Ende Januar 2026 wurde mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt, welche konkreten Kredite durch das Land übernommen werden. Festgelegt wurde die Übernahme von 130 Mio. EUR langfristiger sowie 95.247.749, 82 EUR kurzfristiger Liquiditätskredite mit einer durchschnittlichen Verzinsung von 2, 09 %. Damit liegt der Zinssatz des übernommenen Portfolios um rund 0, 11 Prozentpunkte unter dem Durchschnittszins des Gesamtportfolios. Bei der Auswahl der zu übernehmenden Kredite orientierte sich das Finanzministerium – soweit möglich – an Laufzeitstruktur und durchschnittlichem Zinssatz des bestehenden Portfolios. Damit wird die Bonn um rund 4, 7 Mio. EUR p.a. Zinsaufwand entlastet.

Gemäß § 7 ASEG gilt:

„(3) ... Die Entscheidung über die Auswahl der den abzulösenden Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Verträge trifft das für Finanzen zuständige Mi

_Gekürzt._

Dokumente