Originalquelle: ALLRIS-Original
253201 · 2025-06-23 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der Rat beschließt
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
__Plangebiet__
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke der Gemarkung Mehlem, Flur 2, Flurstücke 736, 737, 595 und teilweise die Flurstücke 131/1 und 735. Das Plangebiet ist ca. 7.000 m² groß und befindet sich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, an der Schloßallee zwischen einer öffentlichen Grünfläche im Westen, der Utestraße im Norden und der Rüdigerstraße im Osten. Das eigentliche Vorhabengebiet ist ca. 5.500 m² groß und besteht aus dem Flurstücken 736 und 737 (im Eigentum der Vorhabenträgerin), sowie einer ca. 80 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 131/1 (öffentliche Grünfläche), welches der Vorhabenträgerin im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung veräußert wird. Das Grundstück Schloßallee 6 und ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche der Schloßallee (Flurstücke 595 und teilweise 735) werden als Anpassungsbereich (ca. 1.500 m²) gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Flurstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin sind derzeit unbebaut. Das ehemals auf dem westlichen Flurstück 737 vorhandene Gebäude wurde gegen Ende der 1970er Jahre abgerissen, mittlerweile hat sich im Laufe der Zeit eine aufkommende Pioniervegetation auf
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Anlage A: Stellungnahmen der Veröffentlichung: https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2022976
Sachverhalt
Der Park wurde Anfang der 2000er Jahre mit privaten Mitteln der Stifterin Gisela Lange hergerichtet. Er dient der Erholung der Mehlemer Bevölkerung. Bereits die durch die Verwaltung eigenmächtige vorgenommene Abtretung eines 80 m² großen Streifens des Parks an den Vorhabenträger führt zu großem Unmut in der Mehlemer Bevölkerung. Weitere Einschränkungen der Aufenthaltsqualität des Parkes durch die Bautätigkeit werden nicht akzeptiert.
Beschlussvorschlag
Der Beschlusstext wird unter I. Beschlüsse um einen Beschlusspunkt 5. ergänzt. Inhalt dieses Beschlusspunktes:
Die Verwaltung verpflichtet sich, den Spatzenbrunnenpark Ecke Schlossallee/Mainzer Straße zu jeder Zeit von jeglicher Bautätigkeit sowie baubegleitenden Tätigkeiten, Zuwegungen zur Baustelle, Baustellencontainern, Dixie-Klos, Materiallagerungen etc. freizuhalten. Des Weiteren stellt die Verwaltung sicher, dass die im Park liegende Trafostation, so, wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen, in den neu errichteten Gebäudekomplex verlegt wird sowie alle hierfür errichteten Anschlüsse und Fundamente im Park zurückgebaut werden. Die Verwaltung stellt die Einhaltung dieser Maßgaben durch regelmäßige Überprüfungen sowie geeignete Absperrmaßnahmen sicher.
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Der Bebauungsplan Nr. 7213-2 der Bundesstadt Bonn wurde vom Rat in seiner Sitzung am 4. September 2025 mit folgender Maßgabe als Satzung beschlossen: „Die Verwaltung strebt an, in einem städtebaulichen Vertrag den Spatzenbrunnenpark Ecke Schlossallee/Mainzer Straße zu jeder Zeit von jeglicher Bautätigkeit sowie baubegleitenden Tätigkeiten, Zuwegungen zur Baustelle, Baustellencontainer, Dixie-Klos, Materiallagerungen etc. freizuhalten, zu regeln. Des Weiteren stellt die Verwaltung sicher, dass die im Park liegende Trafostation, so, wie in der ursprünglichen Planung vorgesehen, in den neu errichteten Gebäudekomplex verlegt wird sowie alle hierfür errichteten Anschlüsse und Fundamente im Park zurückgebaut werden. Die Verwaltung stellt die Einhaltung dieser Maßgaben durch regelmäßige Überprüfungen sowie geeignete Absperrmaßnahmen sicher.“
Die geforderten Maßnahmen müssen jedoch nicht in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin des Bauprojektes Schloßallee vereinbart werden, da sich der sogenannte Spatzenbrunnenpark im städtischen Eigentum befindet. Auch ist der Spatzenbrunnenpark nicht Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 7213-2. Die Um
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Sachverhalt
Das Auskunftsersuchen dient der Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Stadtverwaltung zur Schaffung von Wohnraum im Allgemeinen und im Besonderen dient es der Information über das Handeln der Verwaltung im Verfahren zur Fällung von satzungsgeschützten Baumbestand auf einem ehemaligen städtischen Parkgelände, das von einer politischen Mehrheit im Finanzausschuss* mit aus Sicht der BBB-Fraktion zweifelhaften Gründen und zu fragwürdigen Konditionen gegen das Votum der Fragesteller zur Veräußerung freigegeben wurde.
* Öffentliche Drucksache 252596 - Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung, TOP 15.1 Beschluss zum Verkauf eines städtischen Teilgrundstücks in Mehlem
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung bittet aufgrund des verwaltungsinternen Abstimmungsbedarfes um Vertagung in die nächste Sitzung.
Stellungnahme der Verwaltung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 ist noch nicht rechtskräftig, da er noch nicht öffentlich bekanntgemacht wurde. Um das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB zu wahren, wird der Bebauungsplan erst nach Genehmigung der 205. Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht. Dessen ungeachtet sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) erfüllt. Nach dem Beschluss eines Bebauungsplans als Satzung besteht auch ohne die formale Bekanntmachung des Bebauungsplans bereits ein positives Baurecht nach § 33 BauGB, auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht. Vorhaben im Plangebiet können daher bereits auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 7213-2 beurteilt und genehmigt werden.
Darüber hinaus wurde von einigen Bürgerinnen und Bürgern während der Planaufstellung der 205. Flächennutzungsplanänderung kritisiert, dass die Beteiligung zur 205. Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
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Sachverhalt
Erklärt sich aus der Fragestellung. Im Übrigen: Dem Vernehmen nach bietet der Investor der "Schlosshöfe" die dort vormals vorgesehen 25 Sozialwohnungen mittlerweile ohne Bindung auf dem freien Markt an.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Mitteilung:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7213-2 wurde vom Rat am 4. September 2025 als Satzung beschlossen. Gemäß dem abgeschlossenen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, nach den Vorgaben des Bonner Baulandmodells im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 7213-2 Wohnungen mit einer Gesamt-Bruttofläche „Wohnen“ von mindestens 3.031 m² mit Fördermitteln des Landes NRW gemäß der jeweils geltenden Förderrichtlinie herzustellen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung hat die Vorhabenträgerin die Eintragung einer auf 30 Jahre befristeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt bewilligt. Diese Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vorhabenträgerin die notwendigen Wohnraumfördermittel des Landes NRW tatsächlich bewilligt werden.
Im November 2025 wurde der Verwaltung von der Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass für das Jahr 2025 keine weiteren Fördermittel mehr zur Verfügung stehen. Nach Gesprächen mit Vertretern der Vorhabenträgerin, des Stadtplanungsamtes und des Amtes für Soziales und Wohnen wurde anschließend vereinbart, dass im östlichen Bauteil des Vorhabens keine geförderten W
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Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Anfrage des BBB wie folgt Stellung:
Zu 1) und 2):
Ist es zutreffend, dass 40% der künftig rund 7.600 m² fassenden Geschosswohnbauflächen des Bauvorhabens „Schlosshöfe“ vom Vorhabenträger nicht, wie nach dem Bonner Baulandmodell (BBLM) vorgesehen, mittels Wohnbauförderung errichtet werden und wenn ja, aus welchem Grunde? und
Sollten 25 der 64 geplanten Wohneinheiten in der Schloßallee nicht als Sozialwohnungen hergestellt werden: Wer hat wann aus welchen Gründen, welcher Kompetenz und Befugnis entschieden, dass der mit Entscheid vom 4. September 2025 mit Drucksache 253201 zum Ausdruck gekommene Wille des Rates, den Vorhabenträger zur Durchführung des o.g. Vorhabens mit der Errichtung von öffentlich geförderten Wohnraum zu verpflichten, nicht eingefordert wurde?
Es wird auf die Mitteilungsvorlage DS __253201-06__ verwiesen.
Zu 3):
Hätte die Stadt bei im Jahre 2026 erschöpften Fördertöpfen des Landes dem Vorhabenträger laut Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7213-2 „Schloßallee“ nicht vorgeben können, die 25 in Rede stehenden Sozialwohnungen erst in 2027 und dann
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Sachverhalt
Nach dem Bonner Baulandmodell, dem städtebaulichen Steuerungsinstrument mit dem bei neuen Wohnbauvorhaben eine verbindliche Quote für die zwingende Erstellung von gefördertem Wohnraum festgelegt wird, sollten an der Mehlemer Schloßallee 25 Sozialwohnungen entstehen. Daraus wird jedoch nichts. Nach Angaben der Stadt Bonn standen für die Jahre 2025 und 2026 keine Fördergelder für das Bauprojekt auf dem Grundstück der ehemaligen Jugoslawischen Botschaft bereit. In der Folge entließ die Stadt den Bauträger aus seiner Verpflichtung zum Bau mietpreisgebundener Wohnungen.
*Drucksache __1811316__ ; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-2, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem, ‚Schlossallee‘, Vorlage in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 6. Juni 2018 und im städtischen Planungsausschuss am 20. Juni 2018
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Zur großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zur Frage 1: Wer in Persona hat wann aus welchen Gründen, mit welcher Kompetenz und Befugnis entschieden, dass der mit Entscheid vom 4. September 2025 mit Drucksache 253201 zum Ausdruck gekommene Wille des Rates, den Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens "Schloßhöfe" mit der Errichtung von öffentlich geförderten Wohnraum zu verpflichten, nicht eingefordert wurde?
Der Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB umfasst derzeit keine Möglichkeiten, Vorhabenträger durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Herstellung von gefördertem Wohnraum zu verpflichten; es kann lediglich festgesetzt werden, dass nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden __können__ (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln wird daher im Rahmen des Bonner Baulandmodells regelmäßig in städtebaulichen Verträgen vereinbart. Diese Verpflichtung steht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderung der Angemessenheit (§ 11 Abs. 2 BauGB) unter dem Vorbehalt, dass der Vorhabenträgerin die notwendigen Wohnraumfördermittel des Land
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