Originalquelle: ALLRIS-Original
253263 · 2025-06-04 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der vom Kämmerer aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht wird gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.
Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen geführt.
Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht mit Ausnahme der Einhaltung der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Fristen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Bundesstadt Bonn.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen gemäß §
116 Abs. 8 i. V. m. § 96 Abs. 1 S.1 GO NRW den Gesamtabschluss für das Jahr 2021 festzustellen.
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Der vom Kämmerer aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht wird gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss gebilligt.
Die Prüfung hat im Ergebnis zu keinen relevanten Einwendungen geführt.
Nach der Beurteilung der Rechnungsprüfung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht mit Ausnahme der Einhaltung der in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Fristen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns Bundesstadt Bonn.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat deswegen gemäß § 116 Abs. 8 i. V. m. § 96 Abs. 1 S.1 GO NRW den Gesamtabschluss für das Jahr 2021 festzustellen.
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Die Kommunen haben gem. § 116 GO NRW i. V. m. § 50 ff. KomHVO NRW unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) jedes Jahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen.
Der Gesamtabschluss vermittelt einen Gesamtüberblick über die kommunale Finanz-, Vermögens-, Ertrags- und Schuldenlage, in dem er alle aus der Kernverwaltung ausgegliederten Aufgabenbereiche sowie weitere wirtschaftliche Beteiligungen einbezieht. Hierzu hat die Gemeinde ihren Jahressabschluss und die Jahresabschlüsse ihrer wesentlichen verselbstständigten Aufgabenbereiche (vABs) in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.
Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
In seiner Sitzung am 13.02.2025 nahm der Rat den Entwurf des jetzt zum Beschluss anstehenden Gesamtabschlusses 2021 nach § 116 i. V. m. § 95 GO NRW zur Kenntnis und verwies ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Zu Ziff. 1.
Gemäß § 116 Abs. 8 i. V. m. § 59 Abs. 3 GO NRW prüft d
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._