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4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn

253264 · 2025-06-26 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

  1. Der Beschluss des Rates vom 12.05.25, __DS 242127__ , wird aufgehoben.
  2. Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie bleibt damit auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.

Beschlussvorschlag

  1. Der Beschluss des Rates vom 12.05.25, __DS 242127__ , wird aufgehoben.
  2. Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie bleibt damit auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.

Begründung

Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2025 die Verwaltung beauftragt, § 6 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass steuerfreie Zahlungen, wie z.B. die Inflationsausgleichsprämie, nicht als zur Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einkommen gewertet werden.

Die Verwaltung hat bereits in der Stellungnahme __DS 242127-003 ST__ auf folgende Problematik hingewiesen, die durch das Rechtsamt bestätigt wurde:

Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann

Eine gezielte und eindeutig definierte Ausnahme für die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) minimiert diese Risiken, da diese eindeutig bestimmt werden kann.

Zu den steuerfreien Einnahmen gehören gem. § 3 EStG u.a. Arbeitslosengeld, Wohngeld und über 70 weitere Tatbestände und somit a

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

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