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4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
253264 · 2025-06-26 · Beschlussvorlage · öffentlich
Sachverhalt
- Der Beschluss des Rates vom 12.05.25, __DS 242127__ , wird aufgehoben.
- Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie bleibt damit auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.
Beschlussvorschlag
- Der Beschluss des Rates vom 12.05.25, __DS 242127__ , wird aufgehoben.
- Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die in den Jahren 2022 bis 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie bleibt damit auf Antrag bei den steuerfreien Einkünften außer Betracht.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 12.05.2025 die Verwaltung beauftragt, § 6 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass steuerfreie Zahlungen, wie z.B. die Inflationsausgleichsprämie, nicht als zur Beitragsbemessung zu berücksichtigende Einkommen gewertet werden.
Die Verwaltung hat bereits in der Stellungnahme __DS 242127-003 ST__ auf folgende Problematik hingewiesen, die durch das Rechtsamt bestätigt wurde:
Eine generelle Ausnahme von steuerfreien Leistungen kann
- Rechtsunsicherheiten schaffen, wenn nicht sämtliche Einzelleistungen klar benannt werden,
- unüberschaubare finanzielle Risiken erzeugen, da zukünftige, aktuell noch unbekannte, steuerfreie Leistungen nicht verlässlich kalkuliert werden können,
- den Verwaltungsaufwand bei der Prüfung jeder einzelnen steuerfreien Einnahme erheblich steigern.
Eine gezielte und eindeutig definierte Ausnahme für die Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) minimiert diese Risiken, da diese eindeutig bestimmt werden kann.
Zu den steuerfreien Einnahmen gehören gem. § 3 EStG u.a. Arbeitslosengeld, Wohngeld und über 70 weitere Tatbestände und somit a
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Beratungsfolge
- 2025-07-10 · Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie · ungeändert beschlossen
- 2025-09-04 · Rat · wg. Sitzungsabbruch nicht behandelt (vertagt)
- 2025-09-08 · Rat · ungeändert beschlossen
Dokumente