Originalquelle: ALLRIS-Original
253336 · 2025-06-30 · Beschlussvorlage · öffentlich
Die Förderung dient der Finanzierung folgender niederschwelliger Angebote für Menschen mit einer psychischen Behinderung:
Im Jahr 2026 beträgt die Förderung bis zu 3.300.107 €.
Die Förderung für diese beiden Träger erfolgt gemäß der Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales. Im Zeitraum 2025/2026 wird ein zusätzlicher Betrag zur Verfügung gestellt (in den Gesamtförderbeträgen en
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Die Förderung dient der Finanzierung folgender niederschwelliger Angebote für Menschen mit einer psychischen Behinderung:
Im Jahr 2026 beträgt die Förderung bis zu 3.300.107 €.
Die Förderung für diese beiden Träger erfolgt gemäß der Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales. Im Zeitraum 2025/2026 wird ein zusätzlicher Betrag zur Verfügung gestellt (in den Gesamtförderbeträgen en
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Begründung der Dringlichkeit: Begründung der Eilbedürftigkeit:
Die Vorlage ist trotz Ablauf der Vorlagenfrist auf die Tagesordnung des ASMG am 09.07.2025 zu nehmen, da es sich um einen Grundsatzbeschluss handelt, der Auswirkungen auf alle Beschlussvorlagen des Amtes 50 in der Produktgruppe 1.05.06 Förderung der Wohlfahrtspflege hat. Im Rahmen der Haushaltsberatungen war Amt 50 zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert. Ein fester Betrag wurde als Zielwert definiert. Es wurden entsprechende Konsolidierungsvorschläge von der Verwaltung erarbeitet, mit den betroffenen Träger besprochen und dem ASMG am 20.05.2025 zur Beschlussfassung vorgelegt. Für 3 Konsolidierungsvorschläge wurde in der Sitzung am 20.05.2025 kein Beschluss gefasst. Die Verwaltung wurde um erneute Prüfung gebeten. Die Dringlichkeit der Vorlage im ASMG am 09.07.2025 ergibt sich aus zweierlei Gründen.
Gegenwärtig ist unklar, wann die nächste Sitzung des ASMG stattfindet, welche die erste Sitzung nach der Kommunalwahl ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die erste Sitzung erst im Jahr 2026 stattfinden wird. Da der Beschluss sich auch auf das Haushaltsjahr 2025 bezieht, ist ein Beschluss noch im laufenden Haushalt
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