Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2023263) # Finanzierung der Ambulanten Dienste der Wohnungslosenhilfe des Caritasverbandes für die Stadt Bonn e.V. für das Jahr 2025 253360 · 2025-06-19 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Für die Erbringung seiner bedarfsgerecht entwickelten Ambulanten Dienste der Wohnungslosenhilfe erhält der Caritasverband für die Stadt Bonn e.V. eine Förderung in Höhe von bis zu 800.000 € für die Jahre 2025 und 2026. Dieser Beschluss basiert auf den im Doppelhaushalt 2025/2026 geplanten Mitteln. Haushaltswirtschaftliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen können Anpassungen erforderlich machen. Eine Kompensation von Kürzungen Dritter ist ausgeschlossen. ## Beschlussvorschlag Für die Erbringung seiner bedarfsgerecht entwickelten Ambulanten Dienste der Wohnungslosenhilfe erhält der Caritasverband für die Stadt Bonn e.V. eine Förderung in Höhe von bis zu 800.000 € für die Jahre 2025 und 2026. Dieser Beschluss basiert auf den im Doppelhaushalt 2025/2026 geplanten Mitteln. Haushaltswirtschaftliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen können Anpassungen erforderlich machen. Eine Kompensation von Kürzungen Dritter ist ausgeschlossen. ## Begründung Die Gesamtförderung der Wohnungslosenhilfe der Caritas setzt sich in den Jahren 2025 und 2026 wie folgt zusammen: Freiwilliger Zuschuss 800.000, 00 € Fachberatungsstelle gesetzl. Leistungen § 67 SGB XII, kommunal 148.426, 16 € Fachberatungsstelle gesetzl. Leistungen § 67 SGB XII über-örtl. Sozialhilfe-Träger 148.426, 16 € gesamt 1.096.852, 32 € Die freiwillige Förderung beinhaltet die Finanzierung der folgenden Einzelmodule der Ambulanten Dienste der Wohnungslosenhilfe einschließlich anteiliger Leitungskosten: - Straßensozialarbeit - Tagesaufenthalt City-Station einschließlich Angebot "Kalte Nächte" - Clearing - Ambulante Wohnhilfen in eigenem Wohnraum, in Wohngemeinschaften und im Wohnhaus Kaiserstr. 7 Die Leistungen nach § 67 ff SGB XII richten sich an Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die nicht in der Lage sind, diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Im Rahmen der Leistungserbringung ist es erforderlich, eine dem Hilfeziel entsprechende Abstimmung verschiedener notwendiger Hilfen vorzunehmen. Dabei sollen auch geeignete Hilfen, die nicht nach dem §§ 67 ff SGB XII erbracht werden, im Sinne der Hilf _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2025-07-09 · Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit · ungeändert beschlossen ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=2989589&OTYP=41))