Originalquelle: ALLRIS-Original
253533 · 2025-08-06 · Beschlussvorlage · öffentlich
Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNat SchG zur Nutzung einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet als Außengelände des Kindergartens in der Herpenstraße 36 wird zugestimmt.
Der naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 BNat SchG zur Nutzung einer Fläche im Landschaftsschutzgebiet als Außengelände des Kindergartens in der Herpenstraße 36 wird zugestimmt.
Zur Deckung des hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen beabsichtigt die Stadt Bonn, in der Herpenstraße 36 in Graurheindorf einen viergruppigen Kindergartenneubau zu errichten. Da das innerstädtische Kindergartengrundstück sehr beengt ist, kann durch das benötigte Gebäudevolumen nicht genug Außenspielfläche für 75 Kinder hergestellt werden. Die Anzahl der Betreuungsplätze müsste stark reduziert werden.
In direkter Umgebung des Kindergartens liegt das Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker“, welches an das Kindergartengrundstück unmittelbar angrenzt. Eine Fläche von 700 m2 soll als Erweiterung des Außenspielbereichs genutzt werden und dadurch die gewünschten Betreuungsplätze möglich machen. Es ist geplant, auf einer Fläche von 300 m2 eine ca. 4 m breite randliche Hecken- und Strauchbepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen zu pflanzen. Zudem werden auf einer Fläche von 150 m2 fünf neue Laub- bzw. Obstbäume gepflanzt. Der mittlere, ca. 380 m2 große Bereich wird als Rasenfläche ausgebildet.
Der Vorhabenbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kottenforst im Landschaftsschutzgebiet „Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und L
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