Originalquelle: ALLRIS-Original
Bildung eines Wahlausschusses für die im Jahr 2030 stattfindenden Kommunalwahlen (Rat, Bezirksvertretungen und Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister) und die Wahl des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der laufenden Ratsperiode.
253675 · 2025-11-17 · Beschlussvorlage · öffentlich
Sachverhalt
Die Zahl der Beisitzenden für den Wahlausschuss wird auf sechs festgelegt. Als ordentliche Beisitzende und stellvertretende Beisitzende werden gewählt:
Ordentliche Beisitzende | Stellvertretende Beisitzende | Partei / Wählergemeinschaft
- | Herr Stv. Justin Dennhardt | Herr Stv. Goerg Goetz | CDU
- | Frau Stv. Sabine Kramer | Herr Stv. Thomas Neulen | CDU
- | Frau Stv. Kathrin Mohr | Frau Stv. Barbara Krausz | Bündnis 90/Die Grünen
- | Frau AM Monika Heinzel | Herr AM Leon Vormschlag | Bündnis 90/Die Grünen
- | Frau Stv. Katharina Steingräber | Herr Stv. Gabriel Kunze | SPD
- | Herr AM Holger Schmidt | Herr Stv. Jürgen Repschläger | Die LINKEN
Beschlussvorschlag
Die Zahl der Beisitzenden für den Wahlausschuss wird auf sechs festgelegt. Als ordentliche Beisitzende und stellvertretende Beisitzende werden gewählt:
Ordentliche Beisitzende | Stellvertretende Beisitzende | Partei / Wählergemeinschaft
- | Herr Stv. Justin Dennhardt | Herr Stv. Goerg Goetz | CDU
- | Frau Stv. Sabine Kramer | Herr Stv. Thomas Neulen | CDU
- | Frau Stv. Kathrin Mohr | Frau Stv. Barbara Krausz | Bündnis 90/Die Grünen
- | Frau AM Monika Heinzel | Herr AM Leon Vormschlag | Bündnis 90/Die Grünen
- | Frau Stv. Katharina Steingräber | Herr Stv. Gabriel Kunze | SPD
- | Herr AM Holger Schmidt | Herr Stv. Jürgen Repschläger | Die LINKEN
Begründung
Der Wahlausschuss ist ein nach § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für die Kommunalwahlen zu bildendes Wahlorgan. In Analogie zu der Bildung der Wahlausschüsse bei Europa, Bundestags- und Landtagswahlen, bei denen die Zahl der Beisitzenden gesetzlich auf sechs festgeschrieben ist, hat der Rat die Zahl der Beisitzenden 2014 und 2020 ebenfalls auf sechs festgelegt.
Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
- Festlegung der Wahlbezirkseinteilung (§ 4 Absatz 1 KWahlG)
- Entscheidung über Verfügungen der Wahlleiterin/ des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 KWahlG)
- Entscheidung über die eingereichten Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen (§ 18 Absatz 3 KWahlG) sowie über die eingereichten Wahlvorschläge des Ausschusses für Chancengleichheit und Integration (§ 10 Absatz 8 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn)
- Feststellung der Wahlergebnisse für die Kommunalwahlen (§ 34 Absatz 1 KWahlG) sowie für die Wahlergebnisse des Ausschusses für Chancengleichheit und Integration (§ 18 Absatz 2 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn
Gemäß § 27 Absatz 11 der Gemeindeordnung
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Beratungsfolge
- 2025-11-13 · Rat · ungeändert beschlossen
Dokumente