Originalquelle: ALLRIS-Original
253686 · 2025-08-15 · Große Anfrage · öffentlich
Antragsteller: Dr. Christian Möller -Grüne-, Nihat Mert -Grüne-, Brigitta Poppe-Reiners -Rheingrün-, Hartwig Lohmeyer -Rheingrün-
Die Große Anfrage soll klären, wie die Stadtverwaltung auf den Hinweis eines Alltagshelfers in einer städtischen Ki Ta zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung am Rheinufer reagiert hat: Wurde der Vorfall intern geprüft? Welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Und welche Lehren ergeben sich für den heutigen Hinweisgeberschutz?
Die Anfrage geht davon aus, dass glaubwürdiger Hinweisgeberschutz mit der Aufarbeitung vergangener Fälle beginnt. Nur wenn Warnungen und Hinweise ernst genommen und Konsequenzen gezogen werden, lassen sich Risiken künftig vermeiden.
Der vorliegende Fall aus einer Mehlemer Ki Ta ist ernst: Der Alltagshelfer warnte intern vor einer lebensgefährlichen Situation. Kinder einer Ki Ta spielten knietief – unter den Augen der Betreuer*innen – im Rhein – obwohl die Strömungsgefahr bekannt war und öffentliche Warnungen vorlagen. Statt einer Untersuchung oder Konsequenzen für die verantwortlichen Führungskräfte der Ki Ta verlor der Hinweisgeber kurz darauf seinen Arbeitsplatz. Es drängt sich der fatale Eindruck auf, dass nicht die Gefährdung selbst, sondern der bloße Hinweis auf den Missstand sanktioniert wurde.
Eine solche Praxis im Umgang mit Hinweisen auf Problem
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=sachverhalt und offset des Eintrags in weiter._
Aktuell berichtet die Presse über die Gefahren vorbeifahrender Schiffe und zitiert den Pressesprecher der DLRG, Marco Lambertz: „ Der Sog zieht Wasser vom Ufer weg. Kinder gehen hinterher, und wenn das Wasser dann mit den Wellen zurückkehrt, stehen sie schnell bis zur Brust im Wasser .“ Vor allem sei dies deshalb so gefährlich, weil die Wellen mit Verzögerung das Ufer erreichten.
Der Pressebericht vom 29. Juni 2025 lenkt den Blick zurück auf einen Vorfall im Juli 2022. Damals meldete ein Alltagshelfer (Leiharbeitnehmer) in einer städtischen Ki Ta in Bonn- Mehlem, dass Erzieherinnen mit Kindern ans Rheinufer gegangen waren – und die Kinder dort teilweise knietief im Wasser standen und spielten. Trotz der bekannten Gefahren durch Strömung und öffentlicher Warnungen der Stadt blieb sein Hinweis an Vorgesetzte in der Ki Ta wirkungslos, sodass er sich zur Meldung an das Ordnungsamt veranlasst sah. Kurz darauf verlor er seine Beschäftigung.
Wir bitten die Verwaltung vor dem Hintergrund dieses Falles um Beantwortung folgender Fragen:
Welche dienstrechtlichen Vorgaben, Schutzmechanismen und internen Verfahren zum Umgang mit Hinweisen galten im Jahr 20
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=beschlussvorschlag und offset des Eintrags in weiter._
Stellungnahme der Verwaltung
Vor dem Hintergrund der umfassenden Fragestellung konnten die notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungen noch nicht abgeschlossen werden. Daher bittet die Verwaltung um Vertagung.
Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzend dazu gibt es bzw. gab es auch im Jahr 2022:
_Gekürzt._
Sachverhalt
Die vorliegende Große Anfrage knüpft an die Große Anfrage DS __253686__ vom 15. August 2025 zum Umgang der Stadtverwaltung mit einem Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung in einer Mehlemer Kindertagesstätte sowie zum Hinweisgeberschutz an. Anlass für die erneute Befassung sind die presseöffentliche Berichterstattung vom 4./9. September 2025, die Stellungnahme der Verwaltung vom 15. Oktober 2025 (DS __253686-02 ST__ ) sowie der im März 2026 öffentlich bekannt gewordene tödliche Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Ausflug einer Kindertagesstättengruppe aus Siegen-Eiserfeld an die Sieg, der die im Mehlemer Fall geltend gemachte Gefahrenlage in bedrückender Weise aktualisiert.
Aus Sicht der Fragesteller bestehen weiterhin erhebliche Widersprüche zwischen der Bewertung des Sachverhalts durch die Verwaltung, den tatsächlichen Folgen für den Hinweisgeber, der öffentlichen Darstellung sowie der durch den aktuellen Vergleichsfall an der Sieg zusätzlich verdeutlichten objektiven Gefahrenlage. Diese werfen grundsätzl
_Gekürzt._
Beschlussvorschlag
1. Empfohlener Meldeweg und faktische Folgen
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass der Hinweisgeber den damals geltenden und empfohlenen Meldeweg beschritten hat, indem er sich zunächst intern an die Kita-Leitung und anschließend an das Ordnungsamt wandte.
Frage: Wie erklärt die Verwaltung vor diesem Hintergrund, dass ein Hinweisgeber, der nach eigener Darstellung korrekt und empfehlungsgemäß gehandelt hat, im Anschluss seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer verlor, ohne dass dieses Ergebnis als systemisches Problem des Hinweisgeberschutzes aufgearbeitet wurde?
2. Moralische Pflicht zur Meldung ohne institutionellen Schutz
Die Verwaltung betont, dass Leiharbeitnehmer bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eine moralische Pflicht haben, auf Missstände hinzuweisen.
Frage: Wie rechtfertigt die Verwaltung es, eine moralische Verantwortung zur Meldung einzufordern, wenn für den Hinweisgeber aus dieser verantwortungsvollen Handlung faktisch keine Schutzwirkung, sondern erhebliche berufliche Nachteile folgten?
3. „Kein Hinweisgeberfall“ und gleichzeitige Existenz von Meldekanälen
Die Verwaltung führt aus, der vorliegende Sachverhal
_Gekürzt._
Stellungnahme der Verwaltung
1. Frage: Wie erklärt die Verwaltung vor diesem Hintergrund, dass ein Hinweisgeber, der nach eigener Darstellung korrekt und empfehlungsgemäß gehandelt hat, im Anschluss seinen Einsatz als Leiharbeitnehmer verlor, ohne dass dieses Ergebnis als systemisches Problem des Hinweisgeberschutzes aufgearbeitet wurde?
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass jeder Hinweis – unabhängig von der rechtlichen Grundlage oder dem Meldeweg – aufgenommen und geprüft wird.
Das RPA stellt nochmals klar, dass der maßgebliche Sachverhalt von der in Rede stehenden Person niemals als „Hinweis“ an die interne Meldestelle herangetragen worden ist (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 3). Bei ihr handelte es sich außerdem nicht um einen Hinweisgeber im Sinne des Hin SchG, schon weil dieses Gesetz seinerzeit noch nicht in Kraft getreten war. Es ging aber auch nicht um einen Rechtsverstoß (insbesondere keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit), der unter den sachlichen Anwendungsbereich (§ 2 Hin SchG) der seit dem 02.07.2023 geltenden Regelungen fallen würde.
Das Anliegen des „Alltagshelfers“ wurde ebenfalls nicht von der EU-Whistleblower-Richtlinie geschützt, weil sich deren sachlicher Anwendungsbereich
_Gekürzt._