Originalquelle: ALLRIS-Original
253700 · 2025-09-02 · Beschlussvorlage · öffentlich
Antragsteller: Arbeitskreis des Naturschutzbeirates
Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung.
Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung.
Ein Arbeitskreis der Mitglieder des Naturschutzbeirates hat einen Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung erarbeitet, der in der Sitzung beraten und beschlossen werden soll.
Die Verwaltung hat hierzu rechtliche, formale Bedenken. Diese werden in einer separaten Stellungnahme __253700-01__ aufgeführt.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zur Aktualisierung der Geschäftsordnung wurde von der Verwaltung geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Entwurf der Geschäftsordnung an verschiedenen Stellen nicht rechtskonform ist. Die Verwaltung hat daraufhin den Entwurf der Geschäftsordnung an den entsprechenden Stellen ergänzt und geändert.
Die überarbeitete Fassung ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Entwurf des Naturschutzbeirates wurden kenntlich gemacht und begründet.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die modifizierte Geschäftsordnung (siehe Anlage) zu beschließen.
Sachverhalt
Erfolgt mündlich
Beschlussvorschlag
Die von der Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirats vorgelegte Textentwurf soll wir folgt geändert beschlossen werden:
Die Formatierung (insbesondere bzgl. Absatzziffern) wird vereinheitlicht.
§ 2 Abs. 1 S. 2 wird geändert; dahinter wird ein Satz eingefügt.
Der geänderte § 2 Abs. 1 lautet:
„Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Beiratsmitglieder oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Der Vorsitzende soll die Einberufung einer Sitzung ernsthaft prüfen, wenn mindestens 5 Beiratsmitglieder dies wünschen. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt.“
HINWEIS: Die ursprüngliche Formulierung „vonmindestens fünf“ entspricht derunbeanstandetenGO des Kölner Naturschutzbeirats (vgl. § 5 Abs. 2).
§ 2 Abs. 2 bleibt unverändert.
Satz 3 „Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.“ wird nicht gelöscht.
Satz 4 „Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unter
_Gekürzt._