Originalquelle: ALLRIS-Original

Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

253700 · 2025-09-02 · Beschlussvorlage · öffentlich

Antragsteller: Arbeitskreis des Naturschutzbeirates

Sachverhalt

Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung.

Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat beschließt den Entwurf des Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung.

Begründung

Ein Arbeitskreis der Mitglieder des Naturschutzbeirates hat einen Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung erarbeitet, der in der Sitzung beraten und beschlossen werden soll.

Die Verwaltung hat hierzu rechtliche, formale Bedenken. Diese werden in einer separaten Stellungnahme __253700-01__ aufgeführt.

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253700-01 ST Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussvorlage des Entwurfes eines Arbeitskreises für eine neue Geschäftsordnung

Stellungnahme der Verwaltung

Der Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates zur Aktualisierung der Geschäftsordnung wurde von der Verwaltung geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Entwurf der Geschäftsordnung an verschiedenen Stellen nicht rechtskonform ist. Die Verwaltung hat daraufhin den Entwurf der Geschäftsordnung an den entsprechenden Stellen ergänzt und geändert.

Die überarbeitete Fassung ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Entwurf des Naturschutzbeirates wurden kenntlich gemacht und begründet.

Die Verwaltung empfiehlt daher, die modifizierte Geschäftsordnung (siehe Anlage) zu beschließen.

253700-02 AA Entwurf eines Arbeitskreises des Naturschutzbeirates für eine neue Geschäftsordnung

Sachverhalt

Erfolgt mündlich

Beschlussvorschlag

Die von der Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirats vorgelegte Textentwurf soll wir folgt geändert beschlossen werden:

Die Formatierung (insbesondere bzgl. Absatzziffern) wird vereinheitlicht.

§ 2 Abs. 1 S. 2 wird geändert; dahinter wird ein Satz eingefügt.

Der geänderte § 2 Abs. 1 lautet:

„Der Vorsitzende leitet den Beirat und lädt zu den Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Beiratsmitglieder oder der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Der Vorsitzende soll die Einberufung einer Sitzung ernsthaft prüfen, wenn mindestens 5 Beiratsmitglieder dies wünschen. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist gegenüber den Beiratsmitgliedern nicht weisungsbefugt.“

HINWEIS: Die ursprüngliche Formulierung „vonmindestens fünf“ entspricht derunbeanstandetenGO des Kölner Naturschutzbeirats (vgl. § 5 Abs. 2).

§ 2 Abs. 2 bleibt unverändert.

Satz 3 „Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden.“ wird nicht gelöscht.

Satz 4 „Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unter

_Gekürzt._

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