Originalquelle: [ALLRIS-Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2024243) # Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) 253733 · 2025-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich ## Sachverhalt Der Rat der Bundesstadt Bonn beauftragt den Kapitalvertreter in der Hauptversammlung der VEBOWAG unter Abberufung der bisherigen Mitglieder folgende Personen in den Aufsichtsrat der VEBOWAG zu wählen: Ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder 1 | Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 ## Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn beauftragt den Kapitalvertreter in der Hauptversammlung der VEBOWAG unter Abberufung der bisherigen Mitglieder folgende Personen in den Aufsichtsrat der VEBOWAG zu wählen: **Ordentliche Mitglieder** | **Ersatzmitglieder** 1 | Azra Zürn (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 ## Begründung __Allgemeines__ Die Bundesstadt Bonn ist mit 92, 34 % Hauptaktionär der VEBOWAG. Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der VEBOWAG aus 21 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung wie folgt zusammen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG zu wählen sind. Der Stadt Bonn ist das Recht eingeräumt, in den Aufsichtsrat den Oberbürgermeister oder einen/ eine von ihm vorgeschlagenen/ne Vertreter/in der Stadt Bonn zu entsenden. Von den Arbeitnehmern sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelBG 7 Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Auf die Bundesstadt Bonn entfallen 13 Mandate. 7 Mitglieder des Aufsichtsrats sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG von den Arbeitnehmern zu wählen. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist durch die weiteren Kapitalgeber vorgeschlagen. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist durch das Aktiengesetz vorgegeben (§ 101 Abs.3 AktG). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmi _Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._ ## Beratungsfolge - 2025-12-11 · Rat · bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt - 2026-01-22 · Rat · geändert beschlossen ## Dokumente - Sammeldokument öffentlich ([Original](https://www.bonn.sitzung-online.de/public/doc?DOCTYP=130&DOLFDNR=3038658&OTYP=41))