Originalquelle: ALLRIS-Original
253737 · 2025-11-20 · Beschlussvorlage · öffentlich
In die Landschaftsversammlung werden gewählt:
a) Mit der
__Erststimme__
__Mitglieder__ | __Ersatzmitglieder__
b) Mit der
__Zweitstimme__
eine Reserveliste bzw. ein/e Reservenlistenbewerber*in (sh. hierzu beiliegenden Musterwahlzettel - Anlage 1; die Stimmzettel werden in der Sitzung ausgeteilt)
In die Landschaftsversammlung werden gewählt:
a) Mit der __Erststimme__
__Mitglieder__ | __Ersatzmitglieder__
b) Mit der __Zweitstimme__ eine Reserveliste bzw. ein/e Reservenlistenbewerber*in (sh. hierzu beiliegenden Musterwahlzettel - Anlage 1; die Stimmzettel werden in der Sitzung ausgeteilt)
Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) geregelt (Anlage 2).
Der Rat der Bundesstadt Bonn wählt innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Demnach ist die Wahl spätestens bis zum 12. Dezember 2025 durchzuführen.
Im Folgenden werden weitere Einzelheiten zur Wählbarkeit und zur Zahl der zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter sowie zum Wahlverfahren erläutert.
Wählbar sind die Mitglieder des Rates und Bedienstete der Bundesstadt Bonn.
Die Bediensteten müssen die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen. Es dürfen jedoch nicht mehr Beamte, Angestellte und Arbeiter als Mitglieder des Rates gewählt werden.
Der Rat der Bundesstadt Bonn wählt jeweils 3 mit der Erststimme zu wählende Mitglieder und Ersatzmitglieder (Anlage 3).
Die Zahl der im Rahmen des Verhältnisausgleichs aus den Reservelisten zu berufenden Mitgliedern wird vom Landschaftsverband Rheinland ermittelt (vgl. § 7 b Abs. 4 LVerbO).
Jedes Ratsmitglied hat zwei Stimmen
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._