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Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier: Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA)

253752 · 2025-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB) werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen:

ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder 1 | StBR Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5

Beschlussvorschlag

Der Gesellschafterin Stadtwerke Bonn Beteiligungsgesellschaft (SWBB) werden zur Wahl in den Aufsichtsrat der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (MVA) folgende weitere Mitglieder vorgeschlagen: ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder 1 | StBR Helmut Wiesner (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5

Begründung

__Allgemeines__

Gesellschafter der MVA sind die Bundesstadt Bonn (2, 54 %), die SWBB (93, 46 %), der REK (2 %) und die bonnorange (2 %).

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören danach sieben Mitglieder an. Davon entsenden die Gesellschafter:

a. Bundesstadt Bonn ein Mitglied,

b. SWBB vier weitere Mitglieder,

c. Rheinische Entsorgungskooperation (REK) ein Mitglied

d. bonnorange AöR ein Mitglied

Die Bestellung von Ersatzmitgliedern wird vorgesehen für den Fall, dass ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates (für welches das Ersatzmitglied benannt wurde) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der / die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderunge

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

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