Originalquelle: ALLRIS-Original
253753 · 2025-10-27 · Beschlussvorlage · öffentlich
Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:
Herrn/ Frau __________________________________
Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:
Herrn/ Frau __________________________________
__Allgemeines__
Satzungsmäßige Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Satzungsgemäß entsenden neben der Bundesstadt Bonn die Mitglieder
Caritasverband für die Stadt Bonn e.V., Diakonische Werk Bonn und Region g GmbH, Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V., Deutscher Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. und ihre Vertreter in den Aufsichtsrat der Genossenschaft.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten.
Dem Aufsichtsrat der zusammenstehen eG gehörte __zuletzt__ folgendes, durch das Mitglied Bundesstadt Bonn entsandte, Mitglied an:
Herr
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Begründung
Der vormals benannte Bezug (§ 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW) ist nicht anzuwenden, wenn nur ein Vertreter oder ein Mitglied zu bestellen oder vorzuschlagen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
In Ergänzung zu der Beschlussvorlage zur Bestellung der Vertretung der Bundesstadt Bonn in dem Aufsichtsrat der Genossenschaft Zusammenstehen eG Bonn ist der Bezug auf die Rechtsgrundlage fehlerhaft. Es muss richtigerweise Bezug auf den Absatz 2 des § 50 GO NRW genommen werden, sodass der Text wie folgt lautet:
"Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. __2__ GO NRW durch den Rat vorzunehmen." Begründung
Der vormals benannte Bezug (§ 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW) ist nicht anzuwenden, wenn nur ein Vertreter oder ein Mitglied zu bestellen oder vorzuschlagen ist.