Originalquelle: ALLRIS-Original

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier "Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG"

253753 · 2025-10-27 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:

Herrn/ Frau __________________________________

Beschlussvorschlag

Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:

Herrn/ Frau __________________________________

Begründung

__Allgemeines__

Satzungsmäßige Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Satzungsgemäß entsenden neben der Bundesstadt Bonn die Mitglieder

Caritasverband für die Stadt Bonn e.V., Diakonische Werk Bonn und Region g GmbH, Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V., Deutscher Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. und ihre Vertreter in den Aufsichtsrat der Genossenschaft.

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.

Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen.

Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu beachten.

Dem Aufsichtsrat der zusammenstehen eG gehörte __zuletzt__ folgendes, durch das Mitglied Bundesstadt Bonn entsandte, Mitglied an:

Herr

_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253753-01 ST Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier "Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG"

Begründung

Der vormals benannte Bezug (§ 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW) ist nicht anzuwenden, wenn nur ein Vertreter oder ein Mitglied zu bestellen oder vorzuschlagen ist.

Stellungnahme der Verwaltung

In Ergänzung zu der Beschlussvorlage zur Bestellung der Vertretung der Bundesstadt Bonn in dem Aufsichtsrat der Genossenschaft Zusammenstehen eG Bonn ist der Bezug auf die Rechtsgrundlage fehlerhaft. Es muss richtigerweise Bezug auf den Absatz 2 des § 50 GO NRW genommen werden, sodass der Text wie folgt lautet:

"Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.

Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. __2__ GO NRW durch den Rat vorzunehmen." Begründung

Der vormals benannte Bezug (§ 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW) ist nicht anzuwenden, wenn nur ein Vertreter oder ein Mitglied zu bestellen oder vorzuschlagen ist.

Dokumente