Originalquelle: ALLRIS-Original
253777 · 2025-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich
In den Aufsichtsrat der BonnCC GmbH werden entsandt:
__Ordentliche Mitglieder__ | __Ersatzmitglieder__ 1 | StK Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5 6
In den Aufsichtsrat der BonnCC GmbH werden entsandt:
__Ordentliche Mitglieder__ | __Ersatzmitglieder__ 1 | StK Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) | (Besetzungsverfahren nach § 113 Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5 6
__Allgemeines__
Die Bundesstadt Bonn ist alleinige Gesellschafterin der BonnCC GmbH. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ist in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Dem Aufsichtsrat gehören sechs Mitglieder an:
a. der Oberbürgermeister bzw. eine von ihm vorgeschlagene Bedienstete / ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter,
b. fünf vom Rat der Bundesstadt Bonn entsandte Mitglieder.
Auf die Bundesstadt Bonn entfallen somit alle sechs Mandate. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern (personengebundene Vertretung) ist gesellschaftsvertraglich gleichzeitig mit der Bestellung der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder möglich (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Diese werden ordentliches Mitglied des Aufsichtsrates, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied, für welches das Ersatzmitglied benannt wurde, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Der Rat der Bundesstadt Bon kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates, soweit gesetzlich zulässig, Weisungen erteilen.
Aktuell nehmen folgende Vertreter/innen der Bundesstadt Bonn ein Aufsichtsratsmandat wahr:
__Ordentliche Mitglieder__ | __Ersatzmitglieder__ 1 | Stadtkämmerer Michael Fark (B
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._