Originalquelle: ALLRIS-Original
253798 · 2025-12-09 · Beschlussvorlage · öffentlich
In den Aufsichtsrat der SWB Verkehrs- GmbH werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder 1 | Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) | Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4
In den Aufsichtsrat der SWB Verkehrs- GmbH werden entsandt:
Ordentliche Mitglieder | Ersatzmitglieder 1 | Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) | Christian Siegberg (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2, GO NRW) 2 3 4
__Allgemeines__
Die Stadt Bonn entsendet gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWBV GmbH vier Vertreter in den Aufsichtsrat der SWBV GmbH. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/-r Bedienstete/-r der Bundesstadt Bonn gehören.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der SWBV kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat eintritt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Diesbezüglich ist auf die Anlage „Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft“ zu verweisen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. der / des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anz
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._