Originalquelle: ALLRIS-Original
253799 · 2025-12-10 · Beschlussvorlage · öffentlich
Arno Hospes
nicht stimmberechtigte
Mitglieder
1 | Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5
Arno Hospes
als
__Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung__
zu benennen.
Arno Hospes
1 | Michael Fark (Besetzungsverfahren nach § 113, Abs. 2 GO NRW) 2 3 4 5
Arno Hospes als __Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung__ zu benennen.
Zu 1. und 2.
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen:
„ Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern . Der stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO NRW zu entsenden. (…).“
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der/die Oberbürgermeister/-in oder der/die von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Die Gesell
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._
Sachverhalt
Barbara Krausz
nicht stimmberechtigtes
Mitglied:
______________________
Beschlussvorschlag
Barbara Krausz
______________________
Begründung
Zu 1. und 2.
Frau Barbara Krausz wurde mit Beschlussfassung des Rates am 11.12.2025 als nicht stimmberechtiges Mitglied in die Gesellschafterversammlung der SSB entsandt. Frau Krausz möchte das Mandat nicht weiter fortführen.
Entsprechend ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied neu zu entsenden.
Die Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind gemäß § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu besetzen:
„ Die Gesellschafterversammlung besteht neben den gesetzlichen und allein zur Stimmabgabe berechtigten Vertretern der Gesellschafter noch aus bis zu zehn weiteren, nicht stimmberechtigten Mitgliedern . Der stimmberechtigte Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises ist der Landrat oder ein von ihm benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises. Der Rat der Bundesstadt Bonn und der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises haben das Recht, jeweils bis zu fünf dieser weiteren Mitglieder in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 GO NRW sowie § 53 KrO NRW i.V.m. § 113 Absatz 2 GO NRW zu entsenden. (…).“
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weite
_Gekürzt._