Originalquelle: ALLRIS-Original
253809 · 2025-11-26 · Beschlussvorlage · öffentlich
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b)
__Herr StBR Wiesner__
benennt.
a) b)
__Herr StBR Wiesner__ benennt.
Nach der Kommunalwahl vom 14.09.2025 ist der Regionalrat neu zu konstituieren. Gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) sind die Mitglieder des Regionalrates innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit, mithin bis spätestens 09. Januar 2026, von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählen.
Für die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates ist gemäß § 1 LPlG DVO in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Vw VfG) und § 4 Abs. 7 GO NRW, die fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Es wählen demnach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 LPlG NRW die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner ein Mitglied des Regionalrates.
Daraus ergibt sich für die kreisfreie Stadt Bonn aufgrund der Bevölkerungszahl von 321.711 (Stand:
Für die Wahl der Regionalratsmitglieder durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gelten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 LPlG NRW die Grundsätze der Verhältniswa
_Abschnitt gekürzt. Weiter mit abschnitt=begruendung und offset des Eintrags in weiter._