Originalquelle: ALLRIS-Original
253837 · 2025-11-25 · Beschlussvorlage · öffentlich
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Aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 Kommunalabgabengesetz NRW müssen nicht nur Kostenüberdeckungen, sondern sollen auch Kostenunterdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes ausgeglichen werden.
Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung 2022, deren Unterdeckung in der Kalkulation 2026 letztmalig ausgeglichen werden kann, wurde ein Defizit in Höhe von insgesamt 1.141.110, 00 € (643.380, 00 € bei den Nutzungsrechten; 58.524, 00 € bei den Bestattungsleistungen und 439.206, 00 € bei den sonstigen Leistungen) ermittelt. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den Nutzungsrechten bei 85, 61 %, bei Bestattungen bei 94, 12 % sowie bei den sonstigen Leistungen bei 55, 4 %. Die KRE Friedhöfe erreichte im Jahr 2022 einen Kostendeckungsgrad von insgesamt 81, 61 % (Steigerung um 2, 83 % zu 2021).
Die Kostenträger- und Kostenartenrechnung hat für 2026 eine minimale Reduzierung bei den Nutzungsgebühren ergeben, allerdings auch eine relativ deutliche Steigerung bei den personalintensiven Gebührentatbeständen wie die Erteilung von Genehmigungen und vor allem bei den Bestattungen. Hier spielen die Lohnsteigerungen eine gewichtige Rolle, zudem wurden auch einige dringend erforder
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Sachverhalt
Erfolgt mündlich.
Beschlussvorschlag
Vor einer Beschlussfassung über die vorgelegte Satzungsänderung und der damit verbundenen Einführung neuer Grabformen und sich hieraus ergebener Gebühren ist eine Beratung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda durchzuführen.
Der Runde Tisch Friedhöfe ist ebenfalls vor der weiteren Beratung zu beteiligen. Dabei sollen sowohl die neuen Grabformen als auch die Anpassung der Gebührenordnung eingehend beraten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026
Durch eine Vertagung bzw. Maßgabe der Verschiebung der Gebührenkalkulation würde der Stadt Bonn ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstehen.
Der Kalkulationsrahmen für die Gebühren des Friedhofwesen entspricht dem Kalenderjahr, so dass eine Verlängerung des Geltungszeitraumes der bestehenden Gebührenordnung 2025 nicht rechtmäßig ist. Es würde bis zum Beschluss einer Satzung für das Jahr 2026 ein Vakuum entstehen, so dass für den Zeitraum ab 01.01.2026 bis zum Beschluss bzw. Veröffentlichung im Amtsblatt keine Gebühren im Bestattungswesen eingenommen werden könnten. Bei der jährlichen Erstellung der Gebührenkalkulation für das Friedhofs- und Begräbniswesen wird den Grundprinzipien des Kalkulationszeitraumes sowie der Periodengerechtigkeit (gem. § 6 KAG) Rechnung getragen.
Zudem ist der Vortrag eines Defizites (tatsächlich entstandene Unterdeckung) nur für maximal 4 Jahre möglich. Die Unterdeckung bzw. Überdeckung wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung (BAB) festgestellt. Für die Gebührenkalkulation 2026 wurde das Betriebskostenabrechnungsergebnis aus 2022 zu Grunde gelegt. Eine weitere Vers
_Gekürzt._