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Bildung des Naturschutzbeirates

253838 · 2026-02-04 · Beschlussvorlage · öffentlich

Sachverhalt

In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz NRW zu bildenden Naturschutzbeirat werden gewählt:

-Siehe beiliegende Vorschlagsliste -

  1. Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzbeirates wird folgende Regelung getroffen:
  1. Der Vorsitz des Naturschutzbeirates erhält eine monatliche Pauschalvergütung von 158 €.
  1. Die übrigen Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend Ziffer 2 der Entschädigungsordnung des Rates.

Beschlussvorschlag

In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz NRW zu bildenden Naturschutzbeirat werden gewählt:

-Siehe beiliegende Vorschlagsliste -

  1. Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Naturschutzbeirates wird folgende Regelung getroffen:

a. Der Vorsitz des Naturschutzbeirates erhält eine monatliche Pauschalvergütung von 158 €.

b. Die übrigen Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend Ziffer 2 der Entschädigungsordnung des Rates.

Begründung

Gemäß des § 70 Landesnaturschutzgesetz (LNat SchG) NRW, werden zur unabhängigen Vertretung von Natur und Landschaft bei den Unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Sie sollen bei Pflege, Schutz und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

  1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
  3. bei Fehlentwicklung in der Landschaft entgegenwirken.

Der Beirat ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beteiligung richtet sich außerdem nach § 31 Abs. 4 Satz 5 und § 75 Abs. 1 Satz 2 LNat SchG. Der Beirat besteht aus 16 gewählten Mitgliedern, welche ihre Wohnung im Bezirk der Naturschutzbehörde haben sollen. Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit (vgl. § 70 LNat SchG).

Beratungsfolge

Nebenvorlagen (Stellungnahmen, Änderungsanträge)

253838-01 Neubenennung für den Naturschutzbeirat - Vertretung für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald

Sachverhalt

In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz NRW zu bildenden Naturschutzbeirat wird gewählt:

Herr Edward Olson – Vertreter für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.

Beschlussvorschlag

In den nach § 70 Landesnaturschutzgesetz NRW zu bildenden Naturschutzbeirat wird gewählt:

Herr Edward Olson – Vertreter für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.

Begründung

Im Februar 2026 wurde Herr Johannes Herzog auf Vorschlag der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. seitens des Rates in den Naturschutzbeirat gewählt __(DS 253838)__ .

Kurz darauf beendete Herr Herzog seine Mitgliedschaft bei der Schutzgemeinschaft, weswegen nun Herr Edward Olson als neue Vertretung in den Naturschutzbeirat gewählt werden soll.

Gemäß des § 70 Landesnaturschutzgesetz (LNat SchG) NRW werden zur unabhängigen Vertretung von Natur und Landschaft bei den Unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Sie sollen bei Pflege, Schutz und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

  1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
  3. bei Fehlentwicklung in der Landschaft entgegenwirken.

Der Beirat ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde zu hören. Die Beteiligung richtet sich außerdem nach § 31 Abs. 4 Satz 5 und § 75 Abs. 1 Satz 2 LNat SchG. Der Beirat besteht aus 16 gewählten Mitgliedern, welche ihre Wohnung im Bezirk d

_Gekürzt._

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